Ausgenommen von den Verboten des § 3 sind:
- 1. die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Landschaftsbestandteiles notwendigen und mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmten Maßnahmen,
- 2. die mit den Grünordnungsplänen zu rechtsverbindlichen Bebauungsplänen im Einklang stehenden Maßnahmen,
- 3. das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Landschaftsbestandteiles hinweisen, oder von Wegemarkierungen, Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen, wenn die Ausnahme auf Veranlassung oder mit Genehmigung der Stadt München als Untere Naturschutzbehörde erfolgt,
- 4. das Einbringen von für den Landschaftsbestandteil charakteristischen Pflanzen in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde,
- 5. die für die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit notwendigen Pflegemaßnahmen an Bäumen, entlang der bereits angelegten Wege im Bereich der Grundstücke, Fl.-Nrn. 576/2, 557, 558/2, 558/9, 558/10, 558/11, 558/12, 558/13, 558/14, Gemarkung Thalkirchen sowie das Aufkiesen dieser Wege,
- 6. die mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmten Pflege- und Unterhaltsmaßnahmen, soweit sie nicht bereits von Nr. 4 erfasst werden und dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen,
- 7. der Betrieb, die Instandsetzung und die ordnungsgemäße Unterhaltung von bestehenden
Energie-, Wasserversorgungs- oder Entsorgungsanlagen sowie von bestehenden Einrichtungen der Deutschen Bundespost; derartige Maßnahmen sind der Unteren Naturschutzbehörde möglichst frühzeitig anzuzeigen.