(1) Der in der Stadt München beiderseits des Biedersteiner Kanals zwischen der Dachauer Straße und der Fußgängerbrücke an der Tintorettostraße gelegene Gehölzbestand wird als Landschaftsbestandteil geschützt.
Der Landschaftsbestandteil erhält die Bezeichnung „Biedersteiner Kanal mit begleitendem Gehölzbestand".
(2) Der geschützte Landschaftsbestandteil besteht aus drei Teilflächen (a, b und c).
Die Teilfläche a hat eine Größe von 1,1996 ha und umfasst die folgenden Flurstücke: Fl.-Nrn. 329/7 (t), 329/8 (t), 329/15 (t), Gemarkung Nymphenburg.
Die Teilfläche b hat eine Größe von 1,0996 ha und umfasst die folgenden Flurstücke: Fl.-Nrn. 329/3 (t), 329/4 (t), 329/5 (t), Gemarkung Nymphenburg.
Die Teilfläche c hat eine Größe von 0,8657 ha und umfasst die folgenden Flurstücke: Fl.-Nrn. 329/2 (t), 329/3 (t), 329/4 (t), Gemarkung Nymphenburg.
Grundstücke, die zum Teil betroffen sind, wurden mit (t) gekennzeichnet.
(3) Die Lage und die genauen Grenzen des Landschaftsbestandteils ergeben sich aus den Karten im Maßstab 1 : 5000 (Anlage) und 1 : 1000, jeweils ausgefertigt vom Vermessungsamt der Landeshauptstadt München am 30.09.1988, die Bestandteil dieser Verordnung sind. Maßgebend ist der Eintrag in der Karte im Maßstab 1 : 1000. Diese Karte wird bei der Landeshauptstadt München - Untere Naturschutzbehörde - archivmäßig aufbewahrt und ist während der Dienststunden allgemein zugänglich.