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Zitierfest

MucLBVOAbfanggraben · Verordnung der Landeshauptstadt München über den Schutz des Landschaftsbestandteils „Abfanggraben mit angrenzendem Halbtrockenrasen" im Münchner Nordwesten (MucBioNr. 132)

§ 2 MucLBVOAbfanggraben – Schutzzweck

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 18.12.2000.

Zweck des geschützten Landschaftsbestandteils ist es,

  • 1. den für den Bestand und die Entwicklung der Pflanzen- und Tierwelt notwendigen Lebensraum, insbesondere auch für gefährdete und geschützte Arten, zu bewahren,
  • 2. die Artenvielfalt der Tier- und Pflanzenwelt zu erhalten,
  • 3. zur Belebung des Landschaftsbildes im Raum Daglfing/Johanneskirchen beizutragen,
  • 4. als Teil miteinander in Verbindung stehender wertvoller Lebensräume den Austausch der Lebensgemeinschaften untereinander zu sichern,
  • 5. eine wertvolle ökologische Ausgleichs- und Rückzugsfläche innerhalb der ausgeräumten Ackerflur zu erhalten.

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