(1) Der in der Stadt München an der nordöstlichen Stadtgrenze gelegene Abfanggraben wird mit dem angrenzenden Halbtrockenrasen als Landschaftsbestandteil geschützt.
Der Landschaftsbestandteil erhält die Bezeichnung „Abfanggraben mit angrenzendem Halbtrockenrasen".
(2) Der geschützte Landschaftsbestandteil besteht aus zwei Teilflächen (a und b).
Die Teilfläche a hat eine Größe von 1,7790 ha und umfasst das folgende Flurstück: Fl.-Nr. 1059, Gemarkung Daglfing.
Die Teilfläche b hat eine Größe von 7,9906 ha und umfasst die folgenden Flurstücke: Fl.-Nrn. 140/3 (t), 150 (t), 1024/4, 1024/7, Gemarkung Daglfing.
Grundstücke, die zum Teil betroffen sind, wurden mit (t) gekennzeichnet.
(3) Die Lage und die genauen Grenzen des Landschaftsbestandteils ergeben sich aus den Karten im Maßstab 1 : 5000 (Anlage) und 1 : 1000, jeweils ausgefertigt vom Vermessungsamt der Landeshauptstadt München am 12.03.1987, die Bestandteil dieser Verordnung sind. Maßgebend ist der Eintrag in der Karte im Maßstab 1 : 1000. Diese Karte wird bei der Landeshauptstadt München - Untere Naturschutzbehörde - archivmäßig aufbewahrt und ist während der Dienststunden allgemein zugänglich.