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Zitierfest

MucLadenschlussVO · Ladenschlussverordnung der Landeshauptstadt München

§ 1 MucLadenschlussVO

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.01.2026.

Abweichend von den Vorschriften des Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Bayerischen Ladenschlussgesetzes gelten die in den §§ 2 bis 8 dieser Verordnung festgesetzten Ladenöffnungszeiten bzw. Bestimmungen.

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