zur Kostensatzung für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Landeshauptstadt München
| Tarif-gruppe | Tarif-Nr. | Gegenstand | Gebühr |
|---|---|---|---|
| 0 | ALLGEMEINE VERWALTUNG | ||
| 00 | Allgemeine Amtshandlungen | ||
| Vorschriften der Tarifgruppen 1 - 9 des Kostenverzeichnisses gehen den Vorschriften der Tarifgruppe 00 vor | |||
| 001 | Beglaubigung von a) Unterschriften und Handzeichen; b) Abschriften, Fotokopien und dergl. | 10 - 60 Euro 0,80 Euro je angefangene Seite, höchstens die für die Erteilung des Originals vorgesehene Gebühr, mindestens 7,50 Euro. Ist die Erhebung des Originals gebührenfrei, beträgt die Gebühr 0,80 Euro je angefangene Seite, mindestens 7,50 Euro | |
| Für die Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien und dergl., die die Beglaubigungsstelle selbst hergestellt hat, ist ohne Rücksicht auf die Zahl der angefangenen Seiten eine Gebühr von 7,50 Euro zu erheben. Ist die Erteilung des Originals gebührenfrei, so ist ohne Rücksicht auf die Zahl der angefangenen Seiten eine Gebühr von 7,50 Euro zu erheben. Neben der Beglaubigungsgebühr werden Schreibauslagen erhoben (§ 3 Abs. 2 der Kostensatzung, Art. 10 KG). Werden mehrere gleichlautende Abschriften, Fotokopien und dergl. gleichzeitig beantragt, so kann die für die zweite und jede weitere Beglaubigung zu erhebende Gebühr auf die Hälfte, jedoch nicht auf weniger als 7,50 Euro, ermäßigt werden. | |||
| 002 | Bescheinigungen: sonstige Bescheinigungen aller Art | 5 - 500 Euro | |
| 003 | Einsicht in Akten und amtliche Bücher, ausgenommen im Anwendungsbereich der Informationsfreiheitssatzung Einsicht in Akten oder Bücher, soweit diese nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird. Die Gebühr erhöht sich um die Hälfte, wenn seit dem Abschluss der Akte oder Bücher mehr als zehn Jahre vergangen sind. Gebührenfrei ist die Einsicht in Rechtsvorschriften, Flächennutzungspläne und ähnliche, für die Unterrichtung der Öffentlichkeit bestimmte Schriftstücke oder Pläne. | 2 Euro je Akte oder Buch, mindestens 10 Euro | |
| 004 | Fristverlängerungen: a) Verlängerung einer Frist, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich machen würde b) Fristverlängerung in anderen Fällen | 25 % der für die Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung vorgesehenen Gebühr, mindestens jedoch 10 Euro 10 - 80 Euro | |
| 005 | Erteilung einer Zweitschrift | 10 - 50 % der für die Erstschrift vorgesehenen Gebühr, mindestens 20 Euro; ist die Erteilung der Erstschrift gebührenfrei, so beträgt die Gebühr 0,75 Euro je angefangene Seite, mindestens aber 20 Euro. | |
| 006 | Niederschriften | 10 - 90 Euro für jede angefangene Stunde | |
| 007 | Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren a) Androhung von Zwangsmitteln nach Art. 36 VwZVG, soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird b) Anwendung der Zwangsmittel Ersatzvornahme (Art. 32, 35 VwZVG) oder unmittelbarer Zwang (Art. 34, 35 VwZVG) c) Entscheidung nach Art. 21 VwZVG über unzulässige oder unbegründete Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen | 15 - 300 Euro 50 - 3.000 Euro 15 - 350 Euro | |
| 01 | Informationsfreiheitssatzung | ||
| 011 | Auskünfte | ||
| 0111 | - mündliche und einfache schriftliche Auskünfte, auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften | gebührenfrei | |
| 0112 | - Erteilung einer schriftlichen Auskunft, auch bei Herausgabe von Abschriften | 30 - 250 Euro | |
| 0113 | - Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen | 60 - 500 Euro | |
| 012 | Herausgabe | ||
| 0121 | - Herausgabe von Abschriften | 15 - 125 Euro | |
| 0122 | - Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen | 30 - 500 Euro | |
| 013 | Einsichtnahme bei der Behörde einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen, auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften | 15 - 500 Euro | |
| 1 | ÖFFENTLICHE SICHERHEIT UND ORDNUNG | ||
| 12 | Öffentliche Ordnung | ||
| 120 | Vollzug des Landesstraf- u. Verordnungsgesetzes im eigenen Wirkungskreis (Amtshandlungen zum Vollzug des LStVG und der Gemeindeverordnungen auf LStVG-Grundlage, soweit nicht in den folgenden Tarifgruppen Sonderregelungen getroffen sind) | ||
| 1200 | Erlaubnis- oder Ausnahmebewilligung | 15 - 1.250 Euro | |
| 1201 | Nachträgliche Auflagen, Zurücknahme einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung | 15 - 750 Euro | |
| 1202 | Sonstige Anordnungen, auch Ersatzvornahmen | 15 - 750 Euro | |
| 126 | Vergnügungen | ||
| 1260 | Anordnungen nach Art. 19 Abs. 5 bzw. Art. 23 Abs. 1 LStVG | ||
| a) für eine einzelne Vergnügungsveranstaltung b) für regelmäßig wiederkehrende bzw. mehrtägige Vergnügungsveranstaltungen | 15 - 2.000 Euro 30 - 2.500 Euro | ||
| 1261 | Erlaubnis nach Art. 19 Abs. 3 LStVG | ||
| a) wegen Fristversäumnis b) für eine Veranstaltung mit fliegenden Bauten oder eine Veranstaltung, bei der mehr als 1.000 Besucher vorgesehen oder zu erwarten sind | 15 - 1.500 Euro 30 - 2.500 Euro | ||
| 1262 | Versagung oder Rücknahme einer Erlaubnis nach Art. 19 Abs. 4 LStVG | von der Hälfte bis zur vollen Erlaubnisgebühr | |
| 127 | Brandmeldeanlagen | ||
| 1270 | Aufschaltung von Brandmeldeanlagen an die Alarmempfangseinrichtung der Integrierten Leitstelle München gemäß Art. 2 Abs. 2 ILSG | 560 € | |
| 128 | Feuerbeschau | ||
| 1280 | Feuerbeschau (§ 3 Abs. 2 der Verordnung über die Feuerbeschau – FBV –), wenn keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt werden | kostenfrei nach § 4 Kostensatzung i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG | |
| 1281 | Feuerbeschau (§ 3 Abs. 2 der Verordnung über die Feuerbeschau – FBV –), wenn erhebliche Mängel festgestellt werden | 15 - 1.000 Euro | |
| 1282 | Übertragung der Durchführung der Feuerbeschau auf Betriebe und sonstige Einrichtungen, für die nach Art. 15 BayFwG Werkfeuerwehren bestehen | kostenfrei nach § 4 Kostensatzung i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG | |
| 1283 | Anordnung zur Beseitigung von Mängeln (§ 6 FBV) | 15 - 1.000 Euro | |
| 129 | Nummerierung der Gebäude und Grundstücke | ||
| 1290 | Erteilung von Hausnummernbescheiden (§ 3 Straßennamen- und Hausnummernsatzung) | ||
| a) Umnummerierung, Einziehung einer Hausnummer von Amts wegen b) Neuerteilung einer Hausnummer c) Umnummerierung auf Antrag d) Einziehung einer Hausnummer auf Antrag e) Wiedererteilung einer Hausnummer | kostenfrei nach § 4 Kostensatzung i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG 75 - 250 Euro 75 – 250 Euro 30 – 150 Euro kostenfrei | ||
| 1291 | Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 Abs. 2 der Straßennamen- und Hausnummernsatzung | 75 Euro je Hausnummer | |
| 1292 | Verfolgung nicht ordnungsgemäßer Beschilderung | ||
| Erstmalige Aufforderung zur Herstellung einer ordnungsgemäßen Beschilderung | kostenfrei nach § 4 Kostensatzung i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG | ||
| SOZIALE ANGELEGENHEITEN | |||
| Für alle Amtshandlungen zum Vollzug der Sozial-hilfe, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge werden keine Kosten erhoben. | |||
| 6 | BAU- UND WOHNUNGSWESEN | ||
| Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) und des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) | |||
| 610 | Ausübung des Verkaufsrechts (§ 28 Abs. 2 Satz 1, §§ 24 ff. BauGB) | kostenfrei nach § 4 Kostensatzung i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG | |
| 611 | Herabsetzung des Verkaufspreises auf den Verkehrswert (§ 28 Abs. 3 BauGB) | kostenfrei nach § 4 Kostensatzung i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG | |
| 612 | Erteilung eines Negativzeugnisses (§ 28 Abs. 1 Satz 3, §§ 24 ff. BauGB) | 30 - 150 Euro | |
| 613 | Gebote nach §§ 176 bis 179 BauGB | kostenfrei nach § 4 Kostensatzung i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG | |
| 614 | Erteilung der Genehmigung nach § 172 BauGB im Vollzug einer Erhaltungssatzung | 2,5 v.T. der Baukosten der Änderungsmaßnahme, wobei die Baukosten auf volle 500 Euro aufzurunden sind: mindestens 15 Euro, höchstens 1.000 Euro | |
| Können der Gebührenberechnung Baukosten nicht zugrunde gelegt werden | 15 - 1.000 Euro | ||
| Bei Förderung der Baumaßnahmen mit öffentlichen Mitteln (§ 6 II. WoBauG) oder bei Anerkennung als steuerbegünstigt (§ 82 II. WoBauG) | 50 v. H. der Genehmigungsgebühr; mindestens 15 Euro | ||
| Bestätigung, dass keine Genehmigung erforderlich ist (Negativattest) | 15 Euro | ||
| 616 | Löschungsbewilligungen | 50 - 300 Euro | |
| 63 | Zweckentfremdung von Wohnraum | ||
| 631 | Gebühr für alle positiven und belastenden Bescheide in Zweckentfremdungsangelegenheiten | 2,00 Euro pro m² Wohnfläche | |
| 632 | Gebühren bei erhöhtem Verwaltungsaufwand, zusätzlich zu errechneten Gebühren | 45 Euro pro Stunde | |
| 633 | Gebühren bei Rücknahme oder Erledigung eines Antrages, bei Änderung oder Verlängerung eines Bescheides je Wohnung Ermäßigung der berechneten Gebühr um | 10 % - 75 % | |
| 634 | Gebühren für Gutachten anderer städtischer Dienststellen, zusätzlich zu errechneten Gebühren | 250 - 1.500 Euro, (jedoch nicht mehr als dem Amt für Wohnen und Migration in Rechnung gestellt wird) | |
| 635 | Gebühren für technisches Gutachten des Fachbereiches S-III-W/T, zusätzlich zu errechneten Gebühren | pro Stunde 55 Euro, höchstens 1.500 Euro | |
| Die Mindestgebühr in Zweckentfremdungs-angelegenheiten beträgt | 250 Euro | ||
| Die Höchstgebühr in Zweckentfremdungs-angelegenheiten beträgt | 2.500 Euro | ||
| Für soziale Einrichtungen können auf Antrag die Gebühren bis auf ein viertel der sich jeweils errechnenden Verwaltungsgebühren ermäßigt werden. | |||
| 636 | Ausstellung einer Stellplatzablösebescheinigung | 25 Euro | |
| 64 | 640 | Wohnungsbau | |
| 6400 | Erteilung von Bewilligungsbescheiden für Baudarlehen aus Gemeindemitteln | kostenfrei nach lfd. Nr. 2.I.2/ Wohnungs- und Siedlungswesen, Tarifstelle 1 der VO über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum KG in der jeweils gültigen Fassung | |
| 6401 | Gewährung von Wohnungsfürsorgedarlehen, die unmittelbar an den begünstigten Personenkreis ausgereicht werden | kostenfrei, s. 6400 | |
| 6402 | Gewährung von Zinszuschüssen aus Gemeindemitteln | kostenfrei, s. 6400 | |
| 6403 | Gewährung von Mietzuschüssen aus Gemeindemitteln | kostenfrei, s. 6400 | |
| 65 | Straßen, Wege, Brücken und sonstiger Tiefbau | ||
| 650 | Erlaubnis für Sondernutzungen an Gemeinde- und Kreisstraßen (Art. 18 Abs. 1 BayStrWG) wie z. B. für den Straßenhandel, die Aufstellung und das Anbringen von Gegenständen auf oder über dem Straßengrund sowie Amtshandlungen zum Vollzug der Grünanlagensatzung Formblattbescheide pro Vorrichtung Sammelbescheide (Vielzahl) gleicher Vorrichtungen eines Antragstellers: 10-19 Vorrichtungen 20-39 Vorrichtungen 40-79 Vorrichtungen ab 80 Vorrichtungen Bescheide, die einzeln auszufertigen sind und denen eine über das normale Maß hinausgehende Verwaltungsarbeit vorausgeht, z. B. Baustellenbescheide mit technischen Auflagen | 3 - 50 Euro 30 Euro 45 Euro 75 Euro 120 Euro 50 - 500 Euro | |
| 651 | Bescheid über die Umlegung des Aufwandes aus der Baulast für öffentliche Feld- und Waldwege auf die Beteiligten (Art. 54 Abs. 3 BayStrWG) | kostenfrei nach § 4 Kostensatzung i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG | |
| 652 | Beseitigungs- und Unterlassungsanordnungen, Androhung von Verwaltungszwang im Vollzug des BayStrWG, insbesondere Anordnungen nach Art. 18 b Abs. 1 BayStrWG | 2 - 250 Euro | |
| 653 | Ersatzvornahme im Vollzug des BayStrWG, insbesondere nach Art. 18 b Abs. 1 Satz 2 BayStrWG | 20 - 1.000 Euro | |
| 66 | Telekommunikation | ||
| 660 | Bearbeitung von Anträgen (inklusive Trassen-auskunft) auf Zustimmung des Trägers der Wegebaulast gem. Telekommunikationsgesetz (TKG) und Übernahme der wiederhergestellten Flächen | ||
| a) bei geringfügigen baulichen Maßnahmen unter 100m Grabenlänge oder unter 100m² Fläche b) bei sonstigen Maßnahmen c) bei sonstigen Maßnahmen, bei denen eine über das normale Maß hinausgehende Verwaltungsarbeit vorausgeht | 100 Euro 300 Euro 400 Euro | ||
| 7 | ÖFFENTLICHE EINRICHTUNGEN, WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG | ||
| 70 | Entwässerung und Reinigung des Stadtgebiets | ||
| 700 | Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung aufgrund einer Satzung | 2 - 500 Euro | |
| 701 | Nachträgliche Auflagen, Rücknahme bzw. Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung nach Tarif-Nr. 700 | 2 - 250 Euro | |
| 702 | Entwässerung | ||
| 70201 | Befreiung vom Anschluss- oder Benutzungszwang | 25 - 250 Euro | |
| 70202 | Ausstellen des Technischen Formblatts für die Anfertigung von Entwässerungsplänen a) ohne weitere Angaben zu einem bestehenden Anschluss b) mit Angaben von Anschlussmöglichkeiten | 25 Euro 50 - 500 Euro | |
| 70203 | Genehmigung der Herstellung und Änderung von Grundstücksentwässerungsanlagen sowie von Abweichungen (Tekturen) | 5 v. T. der Baukosten, mindestens 300 Euro; in einfachen Fällen kann die Gebühr bis auf die Hälfte ermäßigt werden | |
| 70204 | Abstecken von Einlassstücken und der Kanalachse, je Anschluss | 160 Euro | |
| 70205 | Ortsbesichtigung auf Antrag oder erneute Ortsbesichtigung wegen Versäumnis eines vereinbarten Ortstermins zur Überwachung entwässerungstechnischer Baumaßnahmen | 90 - 657 Euro | |
| 70206 | Anordnung für den Einzelfall | 35 - 500 Euro | |
| 70207 | Androhung und Durchführung von Verwaltungszwang a) Androhung von Zwangsmitteln, soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden sind, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird b) Anwendung des Zwangsmittels Ersatzvornahme | 35 - 400 Euro 35 – 1.000 Euro | |
| 70208 | Genehmigung der Einleitung gewerblichen, industriellen oder sonstigen nichthäuslichen Abwassers mit Abwasserbehandlungsanlage | 100 - 2.020 Euro | |
| 70209 | Widerruf von Einleitungsgenehmigungen | 40 - 300 Euro | |
| 702010 | Überwachung der Einleitung gewerblichen, industriellen oder sonstigen nichthäuslichen Abwassers, je Überwachungseinheit (max. drei Probenahmestellen) a) wenn die Einleitung in den städtischen Kanal mittels Probenahmestellen überwacht wird und zur Einhaltung der Grenzwerte einer Vorbehandlung in einer Abwasserbehandlungs-anlage einfacher Art (Leichtflüssigkeitsabscheider, Fettabscheider, ungeregelte pH-Neutralisationsanlagen ohne Zugabe von flüssigen Neutralisationsmitteln sowie Behandlungsanlagen für Kraftfahrzeugwaschanlagen mit Kreislaufführung) bedarf b) wenn die Einleitung in den städtischen Kanal mittels Probenahmestellen überwacht wird und zur Einhaltung der Grenzwerte einer Vorbehandlung in einer Abwasserbehandlungsanlage bedarf, die nicht unter Buchstabe a) fällt. | 455 Euro 657 Euro; bei Vorbehandlungs-anlagen mit einem Durchsatzvermögen von weniger als 5 m³ pro Tag kann die Gebühr auf Antrag auf die Hälfte ermäßigt werden, wenn der notwendige im Vergleich zum Regelfall geringer ist. Bei Vorbehandlungsanlagen im Kreislaufsystem ist hierbei von der Menge des im Kreislauf befindlichen Wassers auszugehen. | |
| 702011 | Entnahme und Untersuchung gewerblichen, industriellen und sonstigen nichthäuslichen Abwassers 1. Entnahme der Abwasserprobe a) bei radioaktivem Abwasser b) sonst je Probe Die Gebühr entfällt, wenn die Probe gleichzeitig mit einer Abwasseruntersuchung mit mobilen Messgeräten vor Ort gezogen wird (siehe Nr. 4). 2. Untersuchung im Labor a) für die Bestimmung von Fluor b) für die Bestimmung von Quecksilber c) bei einer gaschromatographischen Untersuchung d) bei AOX-Bestimmungen e) bei Aufschluss von Schlammproben von Abwasser mit hohem Schlammanteil 3. Für die Untersuchung der übrigen Parameter im Labor bei einer Analyse a) von bis zu 5 Parametern b) von 6 bis 12 Parametern c) von über 12 Parametern 4. Für eine Untersuchung mit mobilen Messgeräten vor Ort a) bei Messungen von bis zu 3 Parametern und einmaliger Bestimmung des pH-Werts b) bei Messungen von bis zu 3 Parametern und fortlaufender Bestimmung des pH-Werts c) Bei Messungen von mehr als 3 Parametern 5. Für auf dem Grundstück durchgeführte mengenproportionale Probenahmen zur Festlegung des Starkverschmutzerzuschlags über eine Messwoche, pro Messstelle | 166 Euro 145 Euro 46 Euro 49 Euro 97 Euro 146 Euro 33 Euro 133 Euro 194 Euro 220 Euro 204 Euro 399 Euro 378 Euro 3.108 Euro | |
| 703 | Straßenreinigung | ||
| 7030 | Bescheid für Erstattung von Reinigungskosten (Art. 16 BayStrWG) | 5 - 25 Euro | |
| 7031 | Beanstandungen, Einzelanordnungen, Ersatzvornahme | 2 - 250 Euro | |
| 704 | Müllbeseitigung | ||
| 7040 | Befreiungen und Genehmigungen aufgrund der städtischen Abfallsatzungen | 15 - 150 Euro | |
| 7041 | Beanstandungen, Einzelanordnungen, Ersatzvornahmen aufgrund der städtischen Abfallsatzungen | 30 – 1.000 Euro | |
| 7043 | Bearbeitungsgebühren für Entsorgungs- und Sammelentsorgungsnachweise nach der Nachweisverordnung (NachweisV) | 30 - 150 Euro | |
| 72 | Einrichtungen der Lebensmittelversorgung und Marktwesen Wohnwagenstandplatz für Durchreisende | ||
| 721 | Markthallen München (MHM) gemäß § 1 Markthallen-Satzung (MHS) (Betriebsteil Großmarkthalle mit Betriebsgelände Großmarkthalle, ständige Lebensmittelmärkte und Betriebsgelände Schlacht- und Viehhof) | ||
| 7210 | Erteilung der Zuweisung zur Benutzung von Verkaufsständen, Räumen, Lagerflächen, Kellern, sonstige Anlagen oder Grundstücksflächen (Objekte) - (§ 4 Abs. 1 MHS)) | 1/12 bis 12/12 der jeweiligen Jahresbenutzungsgebühr; für Objekte auf dem Betriebsgelände höchstens 25.000 Euro; für Objekte auf den Lebensmittelmärkten höchstens 10.000 Euro | |
| 7211 | Erteilung der Zuweisung zur zeitlich beschränkten Benutzung (für höchstens sechs Monate) von Objekten der Tarif-Nr. 7210; ausgenommen von der Gebührenerhebung sind die Zuweisungen für jeweils einen Tag gegen Tagesgebühr gemäß Anlage 1 Buchstabe B des Gebührenverzeichnisses für die Benutzung der Markthallen München - Betriebsgelände Großmarkthalle und Schlachthof | 5 - 250 Euro | |
| 7212 | Umschreibung der Zuweisung (§ 4 Abs. 5 MHS) | wie Tarif-Nr. 7210 | |
| 7213 | Widerruf der Zuweisung (§ 5 Abs. 3 und 4 MHS) | 5 - 250 Euro | |
| 7214 | Erteilung der Zulassung (§ 18 Abs. 1 MHS) | 1/12 bis 12/12 der jeweiligen Jahresbenützungsgebühr; sofern keine Jahresgebühr zugrunde gelegt werden kann 100 - 10.000 Euro | |
| 7215 | Verlängerung bzw. Umschreibung der in Tarif-Nr. 7214 genannten Zulassungen (§ 18 i. V. m. § 4 Abs. 5 MHS) | wie Tarif-Nr. 7214 | |
| 7216 | Nachträgliche Änderung der Art, des Umfangs und des Inhalts der gewerblichen Betätigung oder des Warensortiments (§ 4 Abs. 4 MHS) | 5 - 1.000 Euro | |
| 7217 | Ausschluss (§ 16 MHS) | 25 - 500 Euro | |
| 7218 | Anordnung für den Einzelfall und Weisungen im Vollzug der Satzung (§ 2 Abs. 2 MHS) | 5 - 500 Euro | |
| 7219 | Erteilung eines Tageseinfahrtscheines für das Betriebsgelände Großmarkthalle (§ 19 MHS) | 5 Euro | |
| 7220 | Erteilung eines Kundenausweises für das Betriebsgelände Großmarkthalle (§ 19 MHS) | 10 - 20 Euro / Jahr | |
| 7221 | Erteilung einer Einfahrtsberechtigung für das Nordtor des Betriebsgeländes Großmarkthalle mittels Magnetkarte für hallenansässige Firmen mit gemietetem Parkplatz | 10 -25 Euro / Jahr | |
| 7222 | Zulassung von Fahrzeugen einschließlich Gabelstapler, Elektrokarren, Radlader (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 MHS) | 20 - 40 Euro | |
| 7223 | Umschreibung von Fahrzeugen nach Tarif-Nr. 7222 | 10 - 25 Euro | |
| 7224 | Genehmigung von Veranstaltungen auf dem Satzungsgebiet der Betriebsteile Betriebsgelände Großmarkthalle und Schlachthof sowie auf den Satzungsgebieten der ständigen Lebensmittelmärkte (§ 9 MHS) | 0 - 10.000 Euro | |
| 728 | Wohnwagenstandplatz für Durchreisende Ludwigsfelder Straße | ||
| 7281 | Zuweisung eines Standplatzes (§ 3 Benützungssatzung für Wohnwagenstandplatz für Durchreisende) | gebührenfrei | |
| 7282 | Widerruf der Zuweisung (§ 4 Abs. 2 Benützungs-satzung für den Wohnwagenstandplatz für Durchreisende) | 10 - 100 Euro | |
| 7283 | Bescheide wegen Verstöße gegen die Platzordnung (§§ 5, 6, 7, 8, 9 und 11 Benützungssatzung für den Wohnwagenstandplatz für Durchreisende) | 10 - 100 Euro | |
| 7284 | Benützungsanordnung für den Einzelfall (§ 10 Benützungssatzung für den Wohnwagenstandplatz für Durchreisende) | 3 - 100 Euro | |
| 73 | Bestattungswesen (Friedhofswesen) | ||
| 731 | Verwaltungs- und Genehmigungsgebühren bei Erd- und Feuerbestattungen, Überführungen und Verlegungen sowie bei Verlängerung von Grabnutzungsrechten | ||
| 7311 | Verwaltungsgebühren a) Verwaltungsleistungen bei einer Feuerbestattung b) Prüfung der Voraussetzungen und Vorbereitung von Überführungen oder Beisetzungen c) Umschreibungsgebühr eines Grabnutzungsrechtes d) Ausstellung eines Leichenpasses für einen Auslandstransport e) Ausstellung einer Zollbescheinigung f) Ausstellung einer Einäscherungsurkunde g) Änderung und Rücknahme von Anträgen auf Verlängerung eines Grabnutzungsrechts | 67 Euro 161 Euro 41 Euro 40 Euro 20 Euro 25 Euro 25 - 200 Euro | |
| 7312 | Genehmigungsgebühren a) Erteilung einer Beisetzungsbewilligung b) Genehmigung einer früheren Bestattung c) Genehmigung einer späteren Bestattung d) Ausnahmegenehmigung von der Prüfung der Voraussetzungen und Vorbereitung von Überführungen e) Genehmigung einer längeren Aufbahrung außerhalb der Leichenhalle (§ 4 Abs. 4 LO) | 43 Euro 30 Euro 81 Euro 91 Euro 61 Euro | |
| 732 | Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen, Mausoleen, Grüften und zur Ausführung aller sonstigen baulichen Anlagen | ||
| 7321 | Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals für a) Erd-, Hecken-, Mauer- und Urnengräber b) Überurnen für Nischen- und Urnenplätze c) Anlagen- und Waldgräber d) Grüfte, Mausoleen und sonstige bauliche Anlagen jeweils inkl. Abnahme des Grabmals | 137 Euro 137 Euro 233 Euro 233 Euro | |
| 7322 | Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung einer Gruft, eines Mausoleums oder einer sonstigen baulichen Anlage | Für Grüfte und Mausoleen sowie für alle sonstigen baulichen Anlagen wird eine Gebühr in Höhe von 10 % der gesamten Herstellungs- bzw. Änderungskosten erhoben | |
| 733 | Ausführung von gewerblichen Arbeiten in Friedhöfen | ||
| 7331 | Bewilligung gewerblicher Arbeit auf dem Friedhof a) Bewilligung von gewerblichen Arbeiten auf dem Friedhof b) Ausstellung einer Vignette als Einfahrtserlaubnis (pro Vignette) | 71 Euro 103 Euro | |
| 734 | Maßnahmen aufgrund der Friedhofsatzung oder dem Bestattungsgesetz | ||
| 7341 | Anordnungen aufgrund der Friedhofsatzung oder des Bestattungsgesetzes a) Bescheid wegen ordnungswidrigem Zustand des Grabes b) Bescheid wegen sicherheitsgefährdendem Zustand des Grabmals | 50 - 750 Euro 80 - 750 Euro | |
| 74 | Münchner Stadtbibliothek | ||
| 741 | Anmeldung und Verlängerung einer Ausleihberechtigung | ||
| 7410 | Normaltarif | 20 Euro jährlich 7 Euro vierteljährlich | |
| 7411 | Auszubildende; Schülerinnen und Schüler; Studentinnen und Studenten; Renten-, Versorgungs-, Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger; Arbeitslose; Personen, die ein freiwilliges soziales, kulturelles oder grünes Jahr oder einen Bundesfrei-willigendienst ableisten; Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 | 10 Euro jährlich 4 Euro vierteljährlich | |
| 7412 | Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres; Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte des Schulzentrums Allach-Untermenzing; Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Münchner Stadtbibliothek; ehrenamtlich für die Münchner Stadtbibliothek Tätige; Mitglieder der Fördervereine der Münchner Stadtbibliothek; Flüchtlinge; Asylbewerberinnen und Asylbewerber; Mitglieder des Bundes deutscher Philatelisten bei der Benutzung der Philatelistischen Bibliothek | kostenfrei | |
| 7413 | Nutzerinnen und Nutzer der Lesesäle; Nutzerinnen und Nutzer des mobilen Bücherhausdienstes, der Krankenhaus- und der Fahrbibliotheken | kostenfrei | |
| 7414 | Institutionen | 50 Euro | |
| 7415 | Kindertageseinrichtungen; Schulen und Horte; Fachbereiche und Institute des Kulturreferats | kostenfrei | |
| 742 | Zweitausstellung eines Bibliotheksausweises | ||
| 7421 | Für die Tarifgruppe 7410 und 7414 | 5 Euro | |
| 7422 | Für die Tarifgruppen 7411, 7412, 7413, 7415 | 2,50 Euro | |
| 743 | Mahnverfahren | ||
| 7431 | 1. Medienmahnung 2. Medienmahnung 3. Medienmahnung | 2 Euro 5 Euro 10 Euro | |
| 744 | 7410 | Ausschluss von der Nutzung der Münchner Stadtbibliothek (§ 7 Abs. 5 der Satzung über die Nutzung der Münchner Stadtbibliothek) | 25 Euro |
| 75 | Artothek / Bildverleih der Landeshauptstadt München | ||
| 751 | Ausstellung, Verlängerung bzw. Zweitausstellung (bei Änderungen oder Verlust) von Artothekausweisen | ||
| 7510 | Normaltarif | 5 Euro | |
| 7511 | Auszubildende, Schülerinnen/ Schüler, Studentinnen/ Studenten, Rentnerinnen/ Rentner, Schwerbehinderte, Bezieherinnen/ Bezieher von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung (SGB XII) oder Arbeitslosengeld II (SGB II) und Inhaberinnen/ Inhaber des München-Passes | 2,50 Euro | |
| Die Tarif-Nrn. 7510 und 7511 finden keine Anwendung auf die Tarif-Nr. 7512 | |||
| 7512 | Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres | kostenfrei | |
| 752 | Kosten für Mahnverfahren | ||
| 7521 | 1. Mahnung (Erinnerungsschreiben) | 2 Euro | |
| 7522 | 2. Mahnung | 5 Euro | |
| 7523 | Entscheidung über Ersatzforderung für Kunstgegenstände | 10 Euro | |
| 753 | Ausschluss von der Benutzung der Artothek (§ 12 der Satzung über die Benutzung der Artothek der Landeshauptstadt München) | 25 Euro | |
| 76 | Stadtarchiv München | ||
| 761 | Prüfung und gegebenenfalls Erteilung einer Genehmigung für die Veröffentlichung, Weitergabe oder Vervielfältigung von Reproduktionen von Archivgut, bei dem Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter berührt werden, bei gewerblicher Verwertung, die nicht ausschließlich wissenschaftlichen, heimatkundlichen oder unterrichtlichen Zwecken dient: | 35 Euro je angefangener halben Stunde Zeitaufwand | |
| 9 | FINANZEN UND STEUERN | ||
| 90 | Finanz- und Steuerverwaltung | ||
| 901 | 9011 | Rechtsbehelfsverfahren Die Gebühr richtet sich nach Art. 9 des Kostengesetzes | Siehe Art. 9 KG |
| 902 | Kassenverwaltung | ||
| 9020 | Anmahnung rückständiger öffentlich-rechtlicher Beträge | 5 - 150 Euro | |
| 9021 | Ankündigung der Zwangsvollstreckung | 9 Euro | |
| 9022 | Erstellung von Kontoauszügen und Bescheinigungen bei der Stadtkasse | 10 - 600 Euro | |
| 9023 | Ausstellung steuerlicher Unbedenklichkeitsbescheinigungen zur a) Erlangung öffentlicher Aufträge, Erteilung von Konzessionen oder Konzessionsverlängerung, Einbürgerung, Namensänderung, Verbringung von Umzugs- und Heiratsgut in das Ausland, Kreditaufnahme bei Banken, Eröffnung von Bankkonten u.ä. b) Ausstellung eines Passes, einer Passverlängerung für Ausländer und Staatenlose, Ausstellung eines Seemannsbuches | 10 Euro gebührenfrei | |
| 9024 | Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird (Art. 23-28 und Art. 41 VwZVG) | ||
| 90240 | Pfändung von beweglichen Sachen, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, von Forderungen aus Wechseln oder anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können und von Postspareinlagen (Art. 26 Abs. 3-7 VwZVG, §§ 803-812, 831 ZPO) Die Gebühr bemisst sich in entsprechender Anwendung der §§ 3, 9, 10 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes (GvKostG) Die Höhe der Vollstreckungsgebühr richtet sich nach der jeweils geltenden Anlage zu § 9 GvKostG (Kostenverzeichnis außer die Bestimmungen über die Auslagen) Die Gebühr ist fällig: a) sobald der Vollstreckungsbeamte Schritte zur Ausführung des Vollstreckungsauftrages unternommen hat, b) mit der Zustellung der Verfügung, durch die eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht gepfändet werden soll. | Siehe Anlage zu § 9 GvKostG | |
| 90241 | Pfändung von Geldforderungen (Art. 26 Abs. 5 und 7 VwZVG, §§ 828-830a, 832-845, 850-852 ZPO) Die Vollstreckungsgebühr beträgt Die Gebühr ist fällig, sobald die Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde den Beschluss, durch den eine Forderung des Schuldners gepfändet wird, dem Drittschuldner zugestellt hat. | 20 - 80 Euro | |
| 90242 | Verwertung: Die Gebühr bemisst sich nach Nr. 3 des Kostenverzeichnisses zu § 9 GvKostG | s. Anlage zu § 9 GvKostG Nr. 3 | |
| 90243 | Entscheidung über unzulässige oder unbegründete Einwendungen gegen die Vollstreckung (Art. 21 VwZVG) | 10 - 300 Euro | |
| 90250 | Androhung von Zwangsmitteln | 13 - 150 Euro | |
| 90251 | Anwendung von Zwangsmitteln (Art. 32, 34 und 35 VwZVG) | 50 - 2.500 Euro | |
| 9026 | Auslagen Neben den in § 3 der Kostensatzung aufgeführten Auslagen werden zusätzlich erhoben: | ||
| 1. Entschädigung der zum Öffnen von Türen oder Behältnissen sowie zur Durchsuchung von Vollstreckungsschuldnern zugezogenen Personen und die diesen Personen bei der Durchführung des ihnen erteilten Auftrages entstehenden zusätzlichen Sach- und Barauslagen 2. a) Aufwendungen für den Transport, die Verwaltung, Verwahrung und Beaufsichtigung gepfändeter Sachen b) Aufwendungen für die Aberntung gepfändeter Früchte c) Aufwendungen für die Verwahrung, Fütterung und Pflege gepfändeter Tiere 3. Aufwendungen, die auf Grund von Vollstreckungsmaßnahmen an Dritte zu zahlen sind 4. Wegegelder der Vollziehungsbeamten (Pauschbeträge) | 10 Euro |