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Zitierfest

MucKostenS · Kostensatzung der Landeshauptstadt München

Anlage MucKostenS

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.07.2024.

zur Kostensatzung für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Landeshauptstadt München

Tarif-gruppeTarif-Nr.GegenstandGebühr
0ALLGEMEINE VERWALTUNG
00Allgemeine Amtshandlungen
Vorschriften der Tarifgruppen 1 - 9 des Kostenverzeichnisses gehen den Vorschriften der Tarifgruppe 00 vor
001Beglaubigung von a) Unterschriften und Handzeichen; b) Abschriften, Fotokopien und dergl.10 - 60 Euro 0,80 Euro je angefangene Seite, höchstens die für die Erteilung des Originals vorgesehene Gebühr, mindestens 7,50 Euro. Ist die Erhebung des Originals gebührenfrei, beträgt die Gebühr 0,80 Euro je angefangene Seite, mindestens 7,50 Euro
Für die Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien und dergl., die die Beglaubigungsstelle selbst hergestellt hat, ist ohne Rücksicht auf die Zahl der angefangenen Seiten eine Gebühr von 7,50 Euro zu erheben. Ist die Erteilung des Originals gebührenfrei, so ist ohne Rücksicht auf die Zahl der angefangenen Seiten eine Gebühr von 7,50 Euro zu erheben. Neben der Beglaubigungsgebühr werden Schreibauslagen erhoben (§ 3 Abs. 2 der Kostensatzung, Art. 10 KG). Werden mehrere gleichlautende Abschriften, Fotokopien und dergl. gleichzeitig beantragt, so kann die für die zweite und jede weitere Beglaubigung zu erhebende Gebühr auf die Hälfte, jedoch nicht auf weniger als 7,50 Euro, ermäßigt werden.
002Bescheinigungen: sonstige Bescheinigungen aller Art5 - 500 Euro
003Einsicht in Akten und amtliche Bücher, ausgenommen im Anwendungsbereich der Informationsfreiheitssatzung Einsicht in Akten oder Bücher, soweit diese nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird. Die Gebühr erhöht sich um die Hälfte, wenn seit dem Abschluss der Akte oder Bücher mehr als zehn Jahre vergangen sind. Gebührenfrei ist die Einsicht in Rechtsvorschriften, Flächennutzungspläne und ähnliche, für die Unterrichtung der Öffentlichkeit bestimmte Schriftstücke oder Pläne.2 Euro je Akte oder Buch, mindestens 10 Euro
004Fristverlängerungen: a) Verlängerung einer Frist, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich machen würde b) Fristverlängerung in anderen Fällen25 % der für die Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung vorgesehenen Gebühr, mindestens jedoch 10 Euro 10 - 80 Euro
005Erteilung einer Zweitschrift10 - 50 % der für die Erstschrift vorgesehenen Gebühr, mindestens 20 Euro; ist die Erteilung der Erstschrift gebührenfrei, so beträgt die Gebühr 0,75 Euro je angefangene Seite, mindestens aber 20 Euro.
006Niederschriften10 - 90 Euro für jede angefangene Stunde
007Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren a) Androhung von Zwangsmitteln nach Art. 36 VwZVG, soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird b) Anwendung der Zwangsmittel Ersatzvornahme (Art. 32, 35 VwZVG) oder unmittelbarer Zwang (Art. 34, 35 VwZVG) c) Entscheidung nach Art. 21 VwZVG über unzulässige oder unbegründete Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen15 - 300 Euro 50 - 3.000 Euro 15 - 350 Euro
01Informationsfreiheitssatzung
011Auskünfte
0111- mündliche und einfache schriftliche Auskünfte, auch bei Herausgabe von wenigen Abschriftengebührenfrei
0112- Erteilung einer schriftlichen Auskunft, auch bei Herausgabe von Abschriften30 - 250 Euro
0113- Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen60 - 500 Euro
012Herausgabe
0121- Herausgabe von Abschriften15 - 125 Euro
0122- Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen30 - 500 Euro
013Einsichtnahme bei der Behörde einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen, auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften15 - 500 Euro
1ÖFFENTLICHE SICHERHEIT UND ORDNUNG
12Öffentliche Ordnung
120Vollzug des Landesstraf- u. Verordnungsgesetzes im eigenen Wirkungskreis (Amtshandlungen zum Vollzug des LStVG und der Gemeindeverordnungen auf LStVG-Grundlage, soweit nicht in den folgenden Tarifgruppen Sonderregelungen getroffen sind)
1200Erlaubnis- oder Ausnahmebewilligung15 - 1.250 Euro
1201Nachträgliche Auflagen, Zurücknahme einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung15 - 750 Euro
1202Sonstige Anordnungen, auch Ersatzvornahmen15 - 750 Euro
126Vergnügungen
1260Anordnungen nach Art. 19 Abs. 5 bzw. Art. 23 Abs. 1 LStVG
a) für eine einzelne Vergnügungsveranstaltung b) für regelmäßig wiederkehrende bzw. mehrtägige Vergnügungsveranstaltungen15 - 2.000 Euro 30 - 2.500 Euro
1261Erlaubnis nach Art. 19 Abs. 3 LStVG
a) wegen Fristversäumnis b) für eine Veranstaltung mit fliegenden Bauten oder eine Veranstaltung, bei der mehr als 1.000 Besucher vorgesehen oder zu erwarten sind15 - 1.500 Euro 30 - 2.500 Euro
1262Versagung oder Rücknahme einer Erlaubnis nach Art. 19 Abs. 4 LStVGvon der Hälfte bis zur vollen Erlaubnisgebühr
127Brandmeldeanlagen
1270Aufschaltung von Brandmeldeanlagen an die Alarmempfangseinrichtung der Integrierten Leitstelle München gemäß Art. 2 Abs. 2 ILSG560 €
128Feuerbeschau
1280Feuerbeschau (§ 3 Abs. 2 der Verordnung über die Feuerbeschau – FBV –), wenn keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt werdenkostenfrei nach § 4 Kostensatzung i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG
1281Feuerbeschau (§ 3 Abs. 2 der Verordnung über die Feuerbeschau – FBV –), wenn erhebliche Mängel festgestellt werden15 - 1.000 Euro
1282Übertragung der Durchführung der Feuerbeschau auf Betriebe und sonstige Einrichtungen, für die nach Art. 15 BayFwG Werkfeuerwehren bestehenkostenfrei nach § 4 Kostensatzung i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG
1283Anordnung zur Beseitigung von Mängeln (§ 6 FBV)15 - 1.000 Euro
129Nummerierung der Gebäude und Grundstücke
1290Erteilung von Hausnummernbescheiden (§ 3 Straßennamen- und Hausnummernsatzung)
a) Umnummerierung, Einziehung einer Hausnummer von Amts wegen b) Neuerteilung einer Hausnummer c) Umnummerierung auf Antrag d) Einziehung einer Hausnummer auf Antrag e) Wiedererteilung einer Hausnummerkostenfrei nach § 4 Kostensatzung i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG 75 - 250 Euro 75 – 250 Euro 30 – 150 Euro kostenfrei
1291Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 Abs. 2 der Straßennamen- und Hausnummernsatzung75 Euro je Hausnummer
1292Verfolgung nicht ordnungsgemäßer Beschilderung
Erstmalige Aufforderung zur Herstellung einer ordnungsgemäßen Beschilderungkostenfrei nach § 4 Kostensatzung i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG
SOZIALE ANGELEGENHEITEN
Für alle Amtshandlungen zum Vollzug der Sozial-hilfe, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge werden keine Kosten erhoben.
6BAU- UND WOHNUNGSWESEN
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) und des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG)
610Ausübung des Verkaufsrechts (§ 28 Abs. 2 Satz 1, §§ 24 ff. BauGB)kostenfrei nach § 4 Kostensatzung i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG
611Herabsetzung des Verkaufspreises auf den Verkehrswert (§ 28 Abs. 3 BauGB)kostenfrei nach § 4 Kostensatzung i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG
612Erteilung eines Negativzeugnisses (§ 28 Abs. 1 Satz 3, §§ 24 ff. BauGB)30 - 150 Euro
613Gebote nach §§ 176 bis 179 BauGBkostenfrei nach § 4 Kostensatzung i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG
614Erteilung der Genehmigung nach § 172 BauGB im Vollzug einer Erhaltungssatzung2,5 v.T. der Baukosten der Änderungsmaßnahme, wobei die Baukosten auf volle 500 Euro aufzurunden sind: mindestens 15 Euro, höchstens 1.000 Euro
Können der Gebührenberechnung Baukosten nicht zugrunde gelegt werden15 - 1.000 Euro
Bei Förderung der Baumaßnahmen mit öffentlichen Mitteln (§ 6 II. WoBauG) oder bei Anerkennung als steuerbegünstigt (§ 82 II. WoBauG)50 v. H. der Genehmigungsgebühr; mindestens 15 Euro
Bestätigung, dass keine Genehmigung erforderlich ist (Negativattest)15 Euro
616Löschungsbewilligungen50 - 300 Euro
63Zweckentfremdung von Wohnraum
631Gebühr für alle positiven und belastenden Bescheide in Zweckentfremdungsangelegenheiten2,00 Euro pro m² Wohnfläche
632Gebühren bei erhöhtem Verwaltungsaufwand, zusätzlich zu errechneten Gebühren45 Euro pro Stunde
633Gebühren bei Rücknahme oder Erledigung eines Antrages, bei Änderung oder Verlängerung eines Bescheides je Wohnung Ermäßigung der berechneten Gebühr um10 % - 75 %
634Gebühren für Gutachten anderer städtischer Dienststellen, zusätzlich zu errechneten Gebühren250 - 1.500 Euro, (jedoch nicht mehr als dem Amt für Wohnen und Migration in Rechnung gestellt wird)
635Gebühren für technisches Gutachten des Fachbereiches S-III-W/T, zusätzlich zu errechneten Gebührenpro Stunde 55 Euro, höchstens 1.500 Euro
Die Mindestgebühr in Zweckentfremdungs-angelegenheiten beträgt250 Euro
Die Höchstgebühr in Zweckentfremdungs-angelegenheiten beträgt2.500 Euro
Für soziale Einrichtungen können auf Antrag die Gebühren bis auf ein viertel der sich jeweils errechnenden Verwaltungsgebühren ermäßigt werden.
636Ausstellung einer Stellplatzablösebescheinigung25 Euro
64640Wohnungsbau
6400Erteilung von Bewilligungsbescheiden für Baudarlehen aus Gemeindemittelnkostenfrei nach lfd. Nr. 2.I.2/ Wohnungs- und Siedlungswesen, Tarifstelle 1 der VO über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum KG in der jeweils gültigen Fassung
6401Gewährung von Wohnungsfürsorgedarlehen, die unmittelbar an den begünstigten Personenkreis ausgereicht werdenkostenfrei, s. 6400
6402Gewährung von Zinszuschüssen aus Gemeindemittelnkostenfrei, s. 6400
6403Gewährung von Mietzuschüssen aus Gemeindemittelnkostenfrei, s. 6400
65Straßen, Wege, Brücken und sonstiger Tiefbau
650Erlaubnis für Sondernutzungen an Gemeinde- und Kreisstraßen (Art. 18 Abs. 1 BayStrWG) wie z. B. für den Straßenhandel, die Aufstellung und das Anbringen von Gegenständen auf oder über dem Straßengrund sowie Amtshandlungen zum Vollzug der Grünanlagensatzung Formblattbescheide pro Vorrichtung Sammelbescheide (Vielzahl) gleicher Vorrichtungen eines Antragstellers: 10-19 Vorrichtungen 20-39 Vorrichtungen 40-79 Vorrichtungen ab 80 Vorrichtungen Bescheide, die einzeln auszufertigen sind und denen eine über das normale Maß hinausgehende Verwaltungsarbeit vorausgeht, z. B. Baustellenbescheide mit technischen Auflagen3 - 50 Euro 30 Euro 45 Euro 75 Euro 120 Euro 50 - 500 Euro
651Bescheid über die Umlegung des Aufwandes aus der Baulast für öffentliche Feld- und Waldwege auf die Beteiligten (Art. 54 Abs. 3 BayStrWG)kostenfrei nach § 4 Kostensatzung i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG
652Beseitigungs- und Unterlassungsanordnungen, Androhung von Verwaltungszwang im Vollzug des BayStrWG, insbesondere Anordnungen nach Art. 18 b Abs. 1 BayStrWG2 - 250 Euro
653Ersatzvornahme im Vollzug des BayStrWG, insbesondere nach Art. 18 b Abs. 1 Satz 2 BayStrWG20 - 1.000 Euro
66Telekommunikation
660Bearbeitung von Anträgen (inklusive Trassen-auskunft) auf Zustimmung des Trägers der Wegebaulast gem. Telekommunikationsgesetz (TKG) und Übernahme der wiederhergestellten Flächen
a) bei geringfügigen baulichen Maßnahmen unter 100m Grabenlänge oder unter 100m² Fläche b) bei sonstigen Maßnahmen c) bei sonstigen Maßnahmen, bei denen eine über das normale Maß hinausgehende Verwaltungsarbeit vorausgeht100 Euro 300 Euro 400 Euro
7ÖFFENTLICHE EINRICHTUNGEN, WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG
70Entwässerung und Reinigung des Stadtgebiets
700Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung aufgrund einer Satzung2 - 500 Euro
701Nachträgliche Auflagen, Rücknahme bzw. Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung nach Tarif-Nr. 7002 - 250 Euro
702Entwässerung
70201Befreiung vom Anschluss- oder Benutzungszwang25 - 250 Euro
70202Ausstellen des Technischen Formblatts für die Anfertigung von Entwässerungsplänen a) ohne weitere Angaben zu einem bestehenden Anschluss b) mit Angaben von Anschlussmöglichkeiten25 Euro 50 - 500 Euro
70203Genehmigung der Herstellung und Änderung von Grundstücksentwässerungsanlagen sowie von Abweichungen (Tekturen)5 v. T. der Baukosten, mindestens 300 Euro; in einfachen Fällen kann die Gebühr bis auf die Hälfte ermäßigt werden
70204Abstecken von Einlassstücken und der Kanalachse, je Anschluss160 Euro
70205Ortsbesichtigung auf Antrag oder erneute Ortsbesichtigung wegen Versäumnis eines vereinbarten Ortstermins zur Überwachung entwässerungstechnischer Baumaßnahmen90 - 657 Euro
70206Anordnung für den Einzelfall35 - 500 Euro
70207Androhung und Durchführung von Verwaltungszwang a) Androhung von Zwangsmitteln, soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden sind, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird b) Anwendung des Zwangsmittels Ersatzvornahme35 - 400 Euro 35 – 1.000 Euro
70208Genehmigung der Einleitung gewerblichen, industriellen oder sonstigen nichthäuslichen Abwassers mit Abwasserbehandlungsanlage100 - 2.020 Euro
70209Widerruf von Einleitungsgenehmigungen40 - 300 Euro
702010Überwachung der Einleitung gewerblichen, industriellen oder sonstigen nichthäuslichen Abwassers, je Überwachungseinheit (max. drei Probenahmestellen) a) wenn die Einleitung in den städtischen Kanal mittels Probenahmestellen überwacht wird und zur Einhaltung der Grenzwerte einer Vorbehandlung in einer Abwasserbehandlungs-anlage einfacher Art (Leichtflüssigkeitsabscheider, Fettabscheider, ungeregelte pH-Neutralisationsanlagen ohne Zugabe von flüssigen Neutralisationsmitteln sowie Behandlungsanlagen für Kraftfahrzeugwaschanlagen mit Kreislaufführung) bedarf b) wenn die Einleitung in den städtischen Kanal mittels Probenahmestellen überwacht wird und zur Einhaltung der Grenzwerte einer Vorbehandlung in einer Abwasserbehandlungsanlage bedarf, die nicht unter Buchstabe a) fällt.455 Euro 657 Euro; bei Vorbehandlungs-anlagen mit einem Durchsatzvermögen von weniger als 5 m³ pro Tag kann die Gebühr auf Antrag auf die Hälfte ermäßigt werden, wenn der notwendige im Vergleich zum Regelfall geringer ist. Bei Vorbehandlungsanlagen im Kreislaufsystem ist hierbei von der Menge des im Kreislauf befindlichen Wassers auszugehen.
702011Entnahme und Untersuchung gewerblichen, industriellen und sonstigen nichthäuslichen Abwassers 1. Entnahme der Abwasserprobe a) bei radioaktivem Abwasser b) sonst je Probe Die Gebühr entfällt, wenn die Probe gleichzeitig mit einer Abwasseruntersuchung mit mobilen Messgeräten vor Ort gezogen wird (siehe Nr. 4). 2. Untersuchung im Labor a) für die Bestimmung von Fluor b) für die Bestimmung von Quecksilber c) bei einer gaschromatographischen Untersuchung d) bei AOX-Bestimmungen e) bei Aufschluss von Schlammproben von Abwasser mit hohem Schlammanteil 3. Für die Untersuchung der übrigen Parameter im Labor bei einer Analyse a) von bis zu 5 Parametern b) von 6 bis 12 Parametern c) von über 12 Parametern 4. Für eine Untersuchung mit mobilen Messgeräten vor Ort a) bei Messungen von bis zu 3 Parametern und einmaliger Bestimmung des pH-Werts b) bei Messungen von bis zu 3 Parametern und fortlaufender Bestimmung des pH-Werts c) Bei Messungen von mehr als 3 Parametern 5. Für auf dem Grundstück durchgeführte mengenproportionale Probenahmen zur Festlegung des Starkverschmutzerzuschlags über eine Messwoche, pro Messstelle166 Euro 145 Euro 46 Euro 49 Euro 97 Euro 146 Euro 33 Euro 133 Euro 194 Euro 220 Euro 204 Euro 399 Euro 378 Euro 3.108 Euro
703Straßenreinigung
7030Bescheid für Erstattung von Reinigungskosten (Art. 16 BayStrWG)5 - 25 Euro
7031Beanstandungen, Einzelanordnungen, Ersatzvornahme2 - 250 Euro
704Müllbeseitigung
7040Befreiungen und Genehmigungen aufgrund der städtischen Abfallsatzungen15 - 150 Euro
7041Beanstandungen, Einzelanordnungen, Ersatzvornahmen aufgrund der städtischen Abfallsatzungen30 – 1.000 Euro
7043Bearbeitungsgebühren für Entsorgungs- und Sammelentsorgungsnachweise nach der Nachweisverordnung (NachweisV)30 - 150 Euro
72Einrichtungen der Lebensmittelversorgung und Marktwesen Wohnwagenstandplatz für Durchreisende
721Markthallen München (MHM) gemäß § 1 Markthallen-Satzung (MHS) (Betriebsteil Großmarkthalle mit Betriebsgelände Großmarkthalle, ständige Lebensmittelmärkte und Betriebsgelände Schlacht- und Viehhof)
7210Erteilung der Zuweisung zur Benutzung von Verkaufsständen, Räumen, Lagerflächen, Kellern, sonstige Anlagen oder Grundstücksflächen (Objekte) - (§ 4 Abs. 1 MHS))1/12 bis 12/12 der jeweiligen Jahresbenutzungsgebühr; für Objekte auf dem Betriebsgelände höchstens 25.000 Euro; für Objekte auf den Lebensmittelmärkten höchstens 10.000 Euro
7211Erteilung der Zuweisung zur zeitlich beschränkten Benutzung (für höchstens sechs Monate) von Objekten der Tarif-Nr. 7210; ausgenommen von der Gebührenerhebung sind die Zuweisungen für jeweils einen Tag gegen Tagesgebühr gemäß Anlage 1 Buchstabe B des Gebührenverzeichnisses für die Benutzung der Markthallen München - Betriebsgelände Großmarkthalle und Schlachthof5 - 250 Euro
7212Umschreibung der Zuweisung (§ 4 Abs. 5 MHS)wie Tarif-Nr. 7210
7213Widerruf der Zuweisung (§ 5 Abs. 3 und 4 MHS)5 - 250 Euro
7214Erteilung der Zulassung (§ 18 Abs. 1 MHS)1/12 bis 12/12 der jeweiligen Jahresbenützungsgebühr; sofern keine Jahresgebühr zugrunde gelegt werden kann 100 - 10.000 Euro
7215Verlängerung bzw. Umschreibung der in Tarif-Nr. 7214 genannten Zulassungen (§ 18 i. V. m. § 4 Abs. 5 MHS)wie Tarif-Nr. 7214
7216Nachträgliche Änderung der Art, des Umfangs und des Inhalts der gewerblichen Betätigung oder des Warensortiments (§ 4 Abs. 4 MHS)5 - 1.000 Euro
7217Ausschluss (§ 16 MHS)25 - 500 Euro
7218Anordnung für den Einzelfall und Weisungen im Vollzug der Satzung (§ 2 Abs. 2 MHS)5 - 500 Euro
7219Erteilung eines Tageseinfahrtscheines für das Betriebsgelände Großmarkthalle (§ 19 MHS)5 Euro
7220Erteilung eines Kundenausweises für das Betriebsgelände Großmarkthalle (§ 19 MHS)10 - 20 Euro / Jahr
7221Erteilung einer Einfahrtsberechtigung für das Nordtor des Betriebsgeländes Großmarkthalle mittels Magnetkarte für hallenansässige Firmen mit gemietetem Parkplatz10 -25 Euro / Jahr
7222Zulassung von Fahrzeugen einschließlich Gabelstapler, Elektrokarren, Radlader (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 MHS)20 - 40 Euro
7223Umschreibung von Fahrzeugen nach Tarif-Nr. 722210 - 25 Euro
7224Genehmigung von Veranstaltungen auf dem Satzungsgebiet der Betriebsteile Betriebsgelände Großmarkthalle und Schlachthof sowie auf den Satzungsgebieten der ständigen Lebensmittelmärkte (§ 9 MHS)0 - 10.000 Euro
728Wohnwagenstandplatz für Durchreisende Ludwigsfelder Straße
7281Zuweisung eines Standplatzes (§ 3 Benützungssatzung für Wohnwagenstandplatz für Durchreisende)gebührenfrei
7282Widerruf der Zuweisung (§ 4 Abs. 2 Benützungs-satzung für den Wohnwagenstandplatz für Durchreisende)10 - 100 Euro
7283Bescheide wegen Verstöße gegen die Platzordnung (§§ 5, 6, 7, 8, 9 und 11 Benützungssatzung für den Wohnwagenstandplatz für Durchreisende)10 - 100 Euro
7284Benützungsanordnung für den Einzelfall (§ 10 Benützungssatzung für den Wohnwagenstandplatz für Durchreisende)3 - 100 Euro
73Bestattungswesen (Friedhofswesen)
731Verwaltungs- und Genehmigungsgebühren bei Erd- und Feuerbestattungen, Überführungen und Verlegungen sowie bei Verlängerung von Grabnutzungsrechten
7311Verwaltungsgebühren a) Verwaltungsleistungen bei einer Feuerbestattung b) Prüfung der Voraussetzungen und Vorbereitung von Überführungen oder Beisetzungen c) Umschreibungsgebühr eines Grabnutzungsrechtes d) Ausstellung eines Leichenpasses für einen Auslandstransport e) Ausstellung einer Zollbescheinigung f) Ausstellung einer Einäscherungsurkunde g) Änderung und Rücknahme von Anträgen auf Verlängerung eines Grabnutzungsrechts67 Euro 161 Euro 41 Euro 40 Euro 20 Euro 25 Euro 25 - 200 Euro
7312Genehmigungsgebühren a) Erteilung einer Beisetzungsbewilligung b) Genehmigung einer früheren Bestattung c) Genehmigung einer späteren Bestattung d) Ausnahmegenehmigung von der Prüfung der Voraussetzungen und Vorbereitung von Überführungen e) Genehmigung einer längeren Aufbahrung außerhalb der Leichenhalle (§ 4 Abs. 4 LO)43 Euro 30 Euro 81 Euro 91 Euro 61 Euro
732Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen, Mausoleen, Grüften und zur Ausführung aller sonstigen baulichen Anlagen
7321Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals für a) Erd-, Hecken-, Mauer- und Urnengräber b) Überurnen für Nischen- und Urnenplätze c) Anlagen- und Waldgräber d) Grüfte, Mausoleen und sonstige bauliche Anlagen jeweils inkl. Abnahme des Grabmals137 Euro 137 Euro 233 Euro 233 Euro
7322Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung einer Gruft, eines Mausoleums oder einer sonstigen baulichen AnlageFür Grüfte und Mausoleen sowie für alle sonstigen baulichen Anlagen wird eine Gebühr in Höhe von 10 % der gesamten Herstellungs- bzw. Änderungskosten erhoben
733Ausführung von gewerblichen Arbeiten in Friedhöfen
7331Bewilligung gewerblicher Arbeit auf dem Friedhof a) Bewilligung von gewerblichen Arbeiten auf dem Friedhof b) Ausstellung einer Vignette als Einfahrtserlaubnis (pro Vignette)71 Euro 103 Euro
734Maßnahmen aufgrund der Friedhofsatzung oder dem Bestattungsgesetz
7341Anordnungen aufgrund der Friedhofsatzung oder des Bestattungsgesetzes a) Bescheid wegen ordnungswidrigem Zustand des Grabes b) Bescheid wegen sicherheitsgefährdendem Zustand des Grabmals50 - 750 Euro 80 - 750 Euro
74Münchner Stadtbibliothek
741Anmeldung und Verlängerung einer Ausleihberechtigung
7410Normaltarif20 Euro jährlich 7 Euro vierteljährlich
7411Auszubildende; Schülerinnen und Schüler; Studentinnen und Studenten; Renten-, Versorgungs-, Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger; Arbeitslose; Personen, die ein freiwilliges soziales, kulturelles oder grünes Jahr oder einen Bundesfrei-willigendienst ableisten; Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 5010 Euro jährlich 4 Euro vierteljährlich
7412Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres; Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte des Schulzentrums Allach-Untermenzing; Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Münchner Stadtbibliothek; ehrenamtlich für die Münchner Stadtbibliothek Tätige; Mitglieder der Fördervereine der Münchner Stadtbibliothek; Flüchtlinge; Asylbewerberinnen und Asylbewerber; Mitglieder des Bundes deutscher Philatelisten bei der Benutzung der Philatelistischen Bibliothekkostenfrei
7413Nutzerinnen und Nutzer der Lesesäle; Nutzerinnen und Nutzer des mobilen Bücherhausdienstes, der Krankenhaus- und der Fahrbibliothekenkostenfrei
7414Institutionen50 Euro
7415Kindertageseinrichtungen; Schulen und Horte; Fachbereiche und Institute des Kulturreferatskostenfrei
742Zweitausstellung eines Bibliotheksausweises
7421Für die Tarifgruppe 7410 und 74145 Euro
7422Für die Tarifgruppen 7411, 7412, 7413, 74152,50 Euro
743Mahnverfahren
74311. Medienmahnung 2. Medienmahnung 3. Medienmahnung2 Euro 5 Euro 10 Euro
7447410Ausschluss von der Nutzung der Münchner Stadtbibliothek (§ 7 Abs. 5 der Satzung über die Nutzung der Münchner Stadtbibliothek)25 Euro
75Artothek / Bildverleih der Landeshauptstadt München
751Ausstellung, Verlängerung bzw. Zweitausstellung (bei Änderungen oder Verlust) von Artothekausweisen
7510Normaltarif5 Euro
7511Auszubildende, Schülerinnen/ Schüler, Studentinnen/ Studenten, Rentnerinnen/ Rentner, Schwerbehinderte, Bezieherinnen/ Bezieher von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung (SGB XII) oder Arbeitslosengeld II (SGB II) und Inhaberinnen/ Inhaber des München-Passes2,50 Euro
Die Tarif-Nrn. 7510 und 7511 finden keine Anwendung auf die Tarif-Nr. 7512
7512Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahreskostenfrei
752Kosten für Mahnverfahren
75211. Mahnung (Erinnerungsschreiben)2 Euro
75222. Mahnung5 Euro
7523Entscheidung über Ersatzforderung für Kunstgegenstände10 Euro
753Ausschluss von der Benutzung der Artothek (§ 12 der Satzung über die Benutzung der Artothek der Landeshauptstadt München)25 Euro
76Stadtarchiv München
761Prüfung und gegebenenfalls Erteilung einer Genehmigung für die Veröffentlichung, Weitergabe oder Vervielfältigung von Reproduktionen von Archivgut, bei dem Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter berührt werden, bei gewerblicher Verwertung, die nicht ausschließlich wissenschaftlichen, heimatkundlichen oder unterrichtlichen Zwecken dient:35 Euro je angefangener halben Stunde Zeitaufwand
9FINANZEN UND STEUERN
90Finanz- und Steuerverwaltung
9019011Rechtsbehelfsverfahren Die Gebühr richtet sich nach Art. 9 des KostengesetzesSiehe Art. 9 KG
902Kassenverwaltung
9020Anmahnung rückständiger öffentlich-rechtlicher Beträge5 - 150 Euro
9021Ankündigung der Zwangsvollstreckung9 Euro
9022Erstellung von Kontoauszügen und Bescheinigungen bei der Stadtkasse10 - 600 Euro
9023Ausstellung steuerlicher Unbedenklichkeitsbescheinigungen zur a) Erlangung öffentlicher Aufträge, Erteilung von Konzessionen oder Konzessionsverlängerung, Einbürgerung, Namensänderung, Verbringung von Umzugs- und Heiratsgut in das Ausland, Kreditaufnahme bei Banken, Eröffnung von Bankkonten u.ä. b) Ausstellung eines Passes, einer Passverlängerung für Ausländer und Staatenlose, Ausstellung eines Seemannsbuches10 Euro gebührenfrei
9024Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird (Art. 23-28 und Art. 41 VwZVG)
90240Pfändung von beweglichen Sachen, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, von Forderungen aus Wechseln oder anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können und von Postspareinlagen (Art. 26 Abs. 3-7 VwZVG, §§ 803-812, 831 ZPO) Die Gebühr bemisst sich in entsprechender Anwendung der §§ 3, 9, 10 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes (GvKostG) Die Höhe der Vollstreckungsgebühr richtet sich nach der jeweils geltenden Anlage zu § 9 GvKostG (Kostenverzeichnis außer die Bestimmungen über die Auslagen) Die Gebühr ist fällig: a) sobald der Vollstreckungsbeamte Schritte zur Ausführung des Vollstreckungsauftrages unternommen hat, b) mit der Zustellung der Verfügung, durch die eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht gepfändet werden soll.Siehe Anlage zu § 9 GvKostG
90241Pfändung von Geldforderungen (Art. 26 Abs. 5 und 7 VwZVG, §§ 828-830a, 832-845, 850-852 ZPO) Die Vollstreckungsgebühr beträgt Die Gebühr ist fällig, sobald die Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde den Beschluss, durch den eine Forderung des Schuldners gepfändet wird, dem Drittschuldner zugestellt hat.20 - 80 Euro
90242Verwertung: Die Gebühr bemisst sich nach Nr. 3 des Kostenverzeichnisses zu § 9 GvKostGs. Anlage zu § 9 GvKostG Nr. 3
90243Entscheidung über unzulässige oder unbegründete Einwendungen gegen die Vollstreckung (Art. 21 VwZVG)10 - 300 Euro
90250Androhung von Zwangsmitteln13 - 150 Euro
90251Anwendung von Zwangsmitteln (Art. 32, 34 und 35 VwZVG)50 - 2.500 Euro
9026Auslagen Neben den in § 3 der Kostensatzung aufgeführten Auslagen werden zusätzlich erhoben:
1. Entschädigung der zum Öffnen von Türen oder Behältnissen sowie zur Durchsuchung von Vollstreckungsschuldnern zugezogenen Personen und die diesen Personen bei der Durchführung des ihnen erteilten Auftrages entstehenden zusätzlichen Sach- und Barauslagen 2. a) Aufwendungen für den Transport, die Verwaltung, Verwahrung und Beaufsichtigung gepfändeter Sachen b) Aufwendungen für die Aberntung gepfändeter Früchte c) Aufwendungen für die Verwahrung, Fütterung und Pflege gepfändeter Tiere 3. Aufwendungen, die auf Grund von Vollstreckungsmaßnahmen an Dritte zu zahlen sind 4. Wegegelder der Vollziehungsbeamten (Pauschbeträge)10 Euro

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