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Zitierfest

MucKostenS · Kostensatzung der Landeshauptstadt München

§ 1 MucKostenS – Grundsatz

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.07.2024.

(1) Die Landeshauptstadt München erhebt für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen).

(2) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, werden die Kosten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 1 MucKostenS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 1 MucKostenS? Zitiere den Wortlaut.“

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