Die Landeshauptstadt München erhebt in den Fällen der von ihr geförderten und finanzierten Kindertagespflege nach §§ 23, 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch auf der Grundlage von § 90 Abs.1 Nr. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch Kostenbeiträge nach Maßgabe dieser Satzung.
MucKostenbeitragsSKindertagespflege · Satzung der Landeshauptstadt München über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Förderung in der qualifizierten Kindertagespflege nach §§ 23 und 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) (Kostenbeitragssatzung Kindertagespflege)
§ 1 MucKostenbeitragsSKindertagespflege – Kostenbeitragspflicht
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 21.12.2021.
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