(1) Bundes- oder landesrechtliche Vorschriften haben Vorrang vor dieser Satzung.
(2) Soweit die Belange des Klimaschutzes aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften ausdrücklich oder im Rahmen öffentlicher Belange seitens der Stadt zu berücksichtigen sind, finden die Vorschriften dieser Satzung unter Berücksichtigung der fachgesetzlichen Systematik ergänzende Anwendung.