(1) Sind nicht genügend freie Plätze vorhanden, um alle Kinder der gleichen Rangstufe mit Plätzen zu versorgen, ist innerhalb der Rangstufen nach Dringlichkeitsstufen auszuwählen.
Die Dringlichkeitsstufen gelten in der aufgeführten Reihenfolge.
Lebt das Kind nur mit einer*einem Personensorgeberechtigten zusammen, tritt diese*r bei der Ermittlung der Dringlichkeitsstufe an die Stelle der Personensorgeberechtigten.
Wenn bei mehreren Personensorgeberechtigten diese unterschiedlichen Dringlichkeitsstufen zuzurechnen sind, gilt die niedrigere Dringlichkeitsstufe.
Innerhalb der gleichen Dringlichkeitsstufe haben Kinder den Vorrang, deren Geschwisterkind bereits in der Einrichtung aufgenommen ist, d.h. mit zumindest einer Platzzusage nach § 5 Abs. 3 der Satzung, und zum Zeitpunkt des Eintritts des nun angemeldeten Kindes noch mindestens fünf Monate die Einrichtung besuchen wird.
Geschwisterkinder sind Kinder (auch Stief- oder Halbgeschwister), die in derselben Hauptwohnung (§§ 21 f. Bundesmeldegesetz) innerhalb einer Familiengemeinschaft zusammenleben, und für die mindestens eine dort lebende Person kindergeldberechtigt ist, d. h. Kindergeld nach § 62 ff. EStG oder Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz erhält. Pflegekinder sind gleichgestellt.
- 1. Dringlichkeitsstufe A
Kinder, bei denen beide Personensorgeberechtigten erwerbstätig sind oder sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden, soweit dies den Besuch der Kindertageseinrichtung erforderlich macht, gehören der Dringlichkeitsstufe A an. Innerhalb der Dringlichkeitsstufe werden während eines jährlich von RBS-KITA im Voraus bestimmten Zeitraums zu Beginn der Phase der Erstvergabe nach § 5 Absatz 1 Satz 7 jeweils die Kinder vorrangig behandelt, für die im Rahmen der Anmeldung die betreffende Einrichtung als bevorzugte Einrichtung gekennzeichnet wurde. Liegen in einer Einrichtung mehr Anmeldungen als bevorzugte Einrichtung in Dringlichkeitsstufe A vor, als freie Plätze vorhanden sind, werden diese Anmeldungen gemäß dem nachfolgend beschriebenen Punktesystem gereiht.
Ab dem Ende des Zeitraums nach Satz 2 bleibt die Priorisierung als bevorzugte Einrichtung grundsätzlich wirksam. Sie gibt aber nur noch bei sonst gleicher Dringlichkeit innerhalb der Dringlichkeitsstufe den Vorrang. Innerhalb der Dringlichkeitsstufe werden die Plätze nach einem Punktesystem anhand von pauschalierter Lage und Umfang der Wochenarbeitszeit inklusive Pausen- und Wegezeit im Verhältnis zu den vom Referat für Bildung und Sport/KITA festgelegten Hauptnutzungszeiten der jeweiligen Platzart vergeben. Ein höherer Punktewert bedeutet eine höhere Dringlichkeit. Für die Einordnung des Kindes in die Dringlichkeitsstufe ist bei zwei Personensorgeberechtigten die*der Personensorgeberechtigte mit der niedrigeren Punktzahl maßgeblich.
Der Punktewert errechnet sich aus der maßgeblichen Arbeitszeit, d.h. der anrechenbaren Wochenarbeitszeit (maximal 39 Wochenstunden) zuzüglich einer pauschalierten Pausenzeit von 30 Minuten und einer pauschalierten Wegezeit von jeweils 30 Minuten für Hin- und Rückweg für jeden Arbeitstag von Montag bis Freitag. Bei der Lage der Arbeitszeit wird zwischen regelmäßig vormittags (bis 13.30 Uhr), regelmäßig nachmittags (ab 13.30 Uhr) oder beidem unterschieden. Eine Wochenarbeitsstunde ergibt einen Punkt, die pauschalierte Pausenzeit von 30 Minuten und die pauschalierte Wegezeit von jeweils 30 Minuten für Hin- und Rückweg ergeben insgesamt 1,5 Punkte je Arbeitstag von Montag bis Freitag. Aus der Lage der Hauptnutzungszeiten einer Platzart im Verhältnis zu Vormittag/Nachmittag ergibt sich ein Quotient, mit dem die maßgebliche Arbeitszeit gemäß ihrer Verteilung auf Vor-/Nachmittag jeweils anteilig angerechnet wird.
Berechnungsmodus:
Platzart je nach Anteil der Hauptnutzungszeit an Vor- und Nachmittag
(Anteil Vormittag y %, Anteil Nachmittag z %):
wenn Auswahl vormittags:
(Wochenstunden + (Arbeitstage x 1,5)) x y % = Punktewert
wenn Auswahl nachmittags:
(Wochenstunden + (Arbeitstage x 1,5)) x z % = Punktewert
wenn Auswahl vormittags und nachmittags:
(Wochenstunden + (Arbeitstage x 1,5)) = Punktewert.
1a) Bonuspunkte für Dringlichkeitsstufe A
Der nach Ziffer 1 ermittelte Punktewert kann bei Vorliegen von Bonuspunkten überschritten werden. Zusätzliche Bonuspunkte werden nur dann, wenn Punkte nach Ziffer 1 in Anspruch genommen werden können, bei Vorliegen folgender zusätzlicher Voraussetzungen vergeben:
- a) Bonuspunkte für Personensorgeberechtigte in Schul- oder beruflicher Erstausbildung
Der Bonuspunktewert wird zusätzlich zu den Punkten angerechnet, die sich nach Ziffer 1 ergeben.
10 Punkte
- b) Alleinerziehende
Alleinerziehende im Sinne dieser Bonuspunktregelung sind Personensorgeberechtigte, die im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.2011 (BGBl. I S. 850, 2094), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.05.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152), in der jeweils gültigen Fassung, alleinerziehend sind.
Alleinerziehende im Sinne der Satzung sind Personensorgeberechtigte, die ohne Partner nach § 7 Abs. 3 SGB II mit einem oder mehreren Kindern im gemeinsamen Haushalt leben und allein für die Erziehung und Pflege des Kindes sorgen. Die Person muss überwiegend für das Kind verantwortlich sein. Das Zusammenwohnen mit einem weiteren volljährigen, aber noch unter 25-jährigen Kind lässt die Eigenschaft, alleinerziehend zu sein, nicht entfallen.
Die Voraussetzung muss bis zum Zeitpunkt des Eintritts fortbestehen. Die Aufnahme des Kindes kann widerrufen werden, wenn die Alleinerziehenden-Eigenschaft zum Eintrittszeitpunkt nicht mehr fortbesteht.
20 Punkte.
- 2. Dringlichkeitsstufe B
Kinder, bei denen beide Personenberechtigten arbeitssuchend sind und/oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erhalten, gehören der Dringlichkeitsstufe B an.
Arbeitssuchend im Sinne dieser Satzung sind Personensorgeberechtigte, für die eine Bestätigung des Job-Centers ausgestellt ist, dass sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen.
- 3. Dringlichkeitsstufe C
Kinder, die im Interesse der sozialen Integration der Betreuung in der Einrichtung bedürfen, sind der Dringlichkeitsstufe C zuzurechnen.
(2) Eine zukünftige Zuordnung zu einer Dringlichkeitsstufe ist bei der Platzvergabe zu berücksichtigen, sofern diese Dringlichkeit glaubhaft gemacht wird. Die Aufnahme des Kindes kann widerrufen werden, wenn nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem vorgesehenen Eintrittszeitpunkt nachgewiesen wird, dass nun aktuell die geltend gemachte Dringlichkeit in vollem Umfang besteht. Im Übrigen ist für die Zuordnung zu den Dringlichkeitsstufen der Zeitpunkt fünf Monate vor dem gewünschten Eintrittsdatum maßgeblich.