(1) Die Gebühren sind auch bei vorübergehender Abwesenheit bis zur Beendigung oder Erlöschen des Benutzungsverhältnisses zu entrichten. Es besteht insoweit kein Anspruch auf Rückerstattung.
(2) Die*der Benutzer*in wird von der Entrichtung der Benutzungsgebühr nicht dadurch befreit, dass sie*er durch einen in ihrer*seiner Person liegenden Grund an der Ausübung des ihr*ihm zustehenden Benutzungsrechtes verhindert ist.