(1) Die Benutzungsgebühren nach § 4 entstehen mit Beginn der Nutzung bzw. am ersten Tag des Monats, für den sie zu entrichten sind. Die Gebührenpflicht besteht bis zum tatsächlichen Auszug, selbst wenn dieser erst nach der Beendigung bzw. nach Erlöschen des Benutzungsverhältnisses erfolgt.
(2) Erhöhen oder vermindern sich die laufenden Benutzungsgebühren aufgrund einer Änderung des schulischen oder beruflichen Ausbildungsverhältnisses, entstehen die veränderten Benutzungsgebühren mit Beginn des Folgemonats.
(3) Die Gebühren werden monatlich im Voraus fällig und sind spätestens am dritten Werktag des Monats auf eines der Konten der Stadtkasse München unter Angabe des jeweiligen Kassenzeichens zu überweisen. Im Monat des Einzugs werden die Gebühren für die verbleibenden Tage des Monats mit Einzug fällig. Sie sind spätestens am dritten Werktag des Monats nach dem Einzug auf eines der Konten der Stadtkasse München unter Angabe des jeweiligen Kassenzeichens zu überweisen.
(4) Der Tag der Gutschrift gilt als Zahltag.
(5) Wird das Benutzungsverhältnis beendet, sind sämtliche bis dahin angefallenen Gebühren am Tag der Beendigung des Aufenthalts fällig und zu bezahlen.