Zum Inhalt springen
Zitierfest

MucHMLVO · Hausarbeits- und Musiklärmverordnung der Landeshauptstadt München

§ 1 MucHMLVO – Haus- und Gartenarbeiten

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 12.09.2023.

(1) Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten dürfen nur von Montag bis einschließlich Samstag in

der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr ausgeführt werden, soweit

in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Abweichend von Abs. 1 gilt:

  • 1. Freischneider mit Verbrennungsmotor, Grastrimmer/Graskantenschneider mit Verbrennungsmotor, Laubbläser und Laubsammler (sowohl mit Verbrennungs- als auch mit Elektromotor) dürfen nur von Montag bis einschließlich Samstag zwischen 09.00 Uhr und 12.00 Uhr sowie von Montag bis einschließlich Freitag von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr betrieben werden;
  • 2. Rasenmäher, deren Schallleistungspegel 88 dB(A) oder weniger beträgt, dürfen von Montag bis einschließlich Freitag zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Zeiten von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr betrieben werden.

(3) Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten sind alle nicht gewerbsmäßig im oder am Haus sowie

im Garten anfallenden lärmenden Arbeiten, insbesondere das Hämmern, das Sägen oder Hacken

von Holz, die Benutzung von Bau-, Heimwerker- und Haushaltsmaschinen oder Freischneidern, Grastrimmern/Graskantenschneidern, Laubbläsern oder Laubsammlern und Rasenmähern.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 1 MucHMLVO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 1 MucHMLVO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten