(1) Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten dürfen nur von Montag bis einschließlich Samstag in
der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr ausgeführt werden, soweit
in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Abweichend von Abs. 1 gilt:
- 1. Freischneider mit Verbrennungsmotor, Grastrimmer/Graskantenschneider mit Verbrennungsmotor, Laubbläser und Laubsammler (sowohl mit Verbrennungs- als auch mit Elektromotor) dürfen nur von Montag bis einschließlich Samstag zwischen 09.00 Uhr und 12.00 Uhr sowie von Montag bis einschließlich Freitag von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr betrieben werden;
- 2. Rasenmäher, deren Schallleistungspegel 88 dB(A) oder weniger beträgt, dürfen von Montag bis einschließlich Freitag zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Zeiten von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr betrieben werden.
(3) Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten sind alle nicht gewerbsmäßig im oder am Haus sowie
im Garten anfallenden lärmenden Arbeiten, insbesondere das Hämmern, das Sägen oder Hacken
von Holz, die Benutzung von Bau-, Heimwerker- und Haushaltsmaschinen oder Freischneidern, Grastrimmern/Graskantenschneidern, Laubbläsern oder Laubsammlern und Rasenmähern.