(1) Ein Kind kann aus der Heilpädagogischen Tagesstätte ausgeschlossen werden,
- a) wenn es sich oder andere, auch unter den besonderen Bedingungen der Heilpädagogischen Tagesstätte, gefährdet,
- b) wenn das Kind die Heilpädagogische Tagesstätte nicht regelmäßig besucht oder es wiederholt nicht rechtzeitig in die Heilpädagogische Tagesstätte kommt.
(2) Der Ausschluss ist unter Fristsetzung vorher schriftlich anzukündigen.
(3) Ein Kind muss vorübergehend vom Besuch der Heilpädagogischen Tagesstätte ausgeschlossen werden, wenn der Verdacht besteht, dass es ernsthaft erkrankt ist oder es gem. § 45 des Bundesseuchengesetzes die Heilpädagogische Tagesstätte nicht besuchen darf.
(4) Die Entscheidung trifft der Leiter/die Leiterin der Heilpädagogischen Tagesstätte.