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Zitierfest

MucHausratsperrmuellProblemmuellS · Satzung über die Wiederverwendung, Wiederverwertung und Beseitigung von Hausratsperrmüll, Wertstoffen und Problemmüll in der Landeshauptstadt München (Hausratsperrmüll-, Wertstoff- und Problemmüllsatzung)

§ 13 MucHausratsperrmuellProblemmuellS – Zuwiderhandlungen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.07.2026.

(1) Wegen einer Ordnungswidrigkeit kann nach Art. 7 Abs. 1 i. V. mit Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes (BayAbfG) sowie nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) mit Geldbußen belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • 1. den Hausratsperrmüll nicht gemäß § 4 Abs. 1 zu den zulässigen Annahmestellen bringt,

1a) entgegen den Vorgaben nach § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 4 Abfälle, die nach Art, Menge oder Herkunft an den Annahmestellen nicht zugelassen sind oder ohne die erforderliche Anlieferberechtigung anliefert,

  • 2. mehr als 2 m³ Hausratsperrmüll täglich anliefert (§ 4 Abs. 3 Satz 1) oder die Mengenbegrenzungen nach § 3 Abs. 4 Satz 2 oder § 4 Abs. 3 Satz 2 überschreitet,

2a) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 4 und § 6 Abs. 1 Buchstabe c) Satz 2 Teilabladungen vornimmt,

  • 3. Asbestzementprodukte und Mineralfaserabfälle nicht sortenrein und staubdicht in reißfester Folie verpackt übergibt (§ 4 Abs. 4),
  • 4. Asbesthaltige Nachtspeicheröfen nicht unzerlegt und von einer Fachfirma in durchsichtiger Folie verpackt übergibt (§ 4 Abs. 5),
  • 5. den Hausratsperrmüll unzulässig behandelt, lagert oder ablagert (§ 4 Abs. 6 Satz 1),
  • 6. dem Hausratsperrmüll Gegenstände oder Stoffe im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 2 beifügt,
  • 7. Wertstoffe nicht gemäß § 5 Abs. 1 an den zulässigen Annahmestellen im Sinne von § 3 Abs. 1 und 2 anliefert,
  • 8. Problemabfälle nicht gemäß § 5 Abs. 2 an den zulässigen Annahmestellen im Sinne von § 3 Abs. 1 anliefert,
  • 9. den Anordnungen des städtischen Personals sowie den Einzelanordnungen nach § 10 nicht nachkommt,
  • 10. nach § 6 Abs. 1 Buchstabe b) auch in anderer Eigenschaft als die oder der Besitzer*in von Abfallstoffen
  • a) Abfälle aller Art über die Umzäunung der Annahmestellen wirft,
  • b) Abfälle aller Art außerhalb der Umzäunung der Annahmestellen oder in der Nähe der mobilen Annahmestellen ablagert,
  • c) unbefugt in Annahmestellen eindringt,
  • d) unbefugt Gegenstände und Stoffe aus den Annahmestellen an sich nimmt,
  • 11. entgegen § 6 Abs. 2 nicht auf dem Stadtgebiet angefallenen Hausratsperrmüll, Wertstoffe oder Problemmüll anliefert,
  • 12. den Auflagen im Sinne von § 4 Abs. 7 bzw. § 7 Abs. 4 nicht nachkommt,
  • 13. der in § 6 Abs. 4 Satz 3 und § 9 vorgeschriebenen Auskunftspflicht nicht oder nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht mit den richtigen Angaben nachkommt.

(2) Andere Straf- und Bußgeldvorschriften, insbesondere § 326 Abs. 1 StGB und § 69 KrWG bleiben unberührt.

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