(1) Wegen einer Ordnungswidrigkeit kann nach Art. 7 Abs. 1 i. V. mit Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes (BayAbfG) sowie nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) mit Geldbußen belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Hausratsperrmüll nicht gemäß § 4 Abs. 1 zu den zulässigen Annahmestellen bringt,
1a) entgegen den Vorgaben nach § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 4 Abfälle, die nach Art, Menge oder Herkunft an den Annahmestellen nicht zugelassen sind oder ohne die erforderliche Anlieferberechtigung anliefert,
- 2. mehr als 2 m³ Hausratsperrmüll täglich anliefert (§ 4 Abs. 3 Satz 1) oder die Mengenbegrenzungen nach § 3 Abs. 4 Satz 2 oder § 4 Abs. 3 Satz 2 überschreitet,
2a) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 4 und § 6 Abs. 1 Buchstabe c) Satz 2 Teilabladungen vornimmt,
- 3. Asbestzementprodukte und Mineralfaserabfälle nicht sortenrein und staubdicht in reißfester Folie verpackt übergibt (§ 4 Abs. 4),
- 4. Asbesthaltige Nachtspeicheröfen nicht unzerlegt und von einer Fachfirma in durchsichtiger Folie verpackt übergibt (§ 4 Abs. 5),
- 5. den Hausratsperrmüll unzulässig behandelt, lagert oder ablagert (§ 4 Abs. 6 Satz 1),
- 6. dem Hausratsperrmüll Gegenstände oder Stoffe im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 2 beifügt,
- 7. Wertstoffe nicht gemäß § 5 Abs. 1 an den zulässigen Annahmestellen im Sinne von § 3 Abs. 1 und 2 anliefert,
- 8. Problemabfälle nicht gemäß § 5 Abs. 2 an den zulässigen Annahmestellen im Sinne von § 3 Abs. 1 anliefert,
- 9. den Anordnungen des städtischen Personals sowie den Einzelanordnungen nach § 10 nicht nachkommt,
- 10. nach § 6 Abs. 1 Buchstabe b) auch in anderer Eigenschaft als die oder der Besitzer*in von Abfallstoffen
- a) Abfälle aller Art über die Umzäunung der Annahmestellen wirft,
- b) Abfälle aller Art außerhalb der Umzäunung der Annahmestellen oder in der Nähe der mobilen Annahmestellen ablagert,
- c) unbefugt in Annahmestellen eindringt,
- d) unbefugt Gegenstände und Stoffe aus den Annahmestellen an sich nimmt,
- 11. entgegen § 6 Abs. 2 nicht auf dem Stadtgebiet angefallenen Hausratsperrmüll, Wertstoffe oder Problemmüll anliefert,
- 12. den Auflagen im Sinne von § 4 Abs. 7 bzw. § 7 Abs. 4 nicht nachkommt,
- 13. der in § 6 Abs. 4 Satz 3 und § 9 vorgeschriebenen Auskunftspflicht nicht oder nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht mit den richtigen Angaben nachkommt.
(2) Andere Straf- und Bußgeldvorschriften, insbesondere § 326 Abs. 1 StGB und § 69 KrWG bleiben unberührt.