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Zitierfest

MucHaushaltsbefragungsSMietspiegel · Satzung der Landeshauptstadt München zur Durchführung einer repräsentativen Erhebung zur Erstellung eines aktuellen Mietspiegels für München

§ 1 MucHaushaltsbefragungsSMietspiegel – Art und Zweck der Erhebung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 10.01.2026.

Zur Erstellung des Mietspiegels für München 2027 wird im Stadtgebiet München eine statistische Erhebung in Form einer postalischen/Online-Kontaktbefragung sowie einer telefonischen/persönlichen Befragung von Mieter*innen sowie einer schriftlichen/Online-Befragung von Vermieter*innen durchgeführt. Es besteht eine Auskunftspflicht hinsichtlich des in Art. 238 § 2 Abs. 1 und 2 EGBGB festgelegten Datenumfangs. Darüber hinaus handelt es sich um freiwillige Angaben.

Die Mieter*innen werden hierbei zunächst schriftlich kontaktiert und um Befüllung und Rücksendung des Kontaktfragebogens beziehungsweise einer Online-Teilnahme gebeten. Die Kontaktbefragung dient dazu, den für den Mietspiegel relevanten Wohnraum zu identifizieren.

Die für die Mietspiegelerstellung relevanten Haushalte werden vorzugsweise telefonisch oder persönlich zu ihren Wohnungen befragt.

Im Anschluss an die Befragung der Mieter*innen erfolgt eine schriftliche beziehungsweise Online-Befragung der Vermieter*innen vorwiegend hinsichtlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit des Gebäudes.

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„Was regelt § 1 MucHaushaltsbefragungsSMietspiegel? Zitiere den Wortlaut.“

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