Zum Inhalt springen
Zitierfest

MucGruenwalder-StadionVO · Verordnung der Landeshauptstadt München über das Stadion an der Grünwalder Straße (Grünwalder- Stadionverordnung)

§ 9 MucGruenwalder-StadionVO – Zuwiderhandlungen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 12.08.2021.

(1) Wer den Vorschriften der §§ 2, 3, 4 und 5 dieser Verordnung zuwiderhandelt, kann gemäß Art. 19 Abs. 7, 23 Abs. 3, 23b Abs. 2 und 38 Abs. 4 LStVG in Verbindung mit den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit Geldbuße belegt werden.

(2) Andere Bußgeldvorschriften bleiben unberührt.

(3) Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, so kann Anzeige erstattet werden.

(4) Außerdem können Personen, die gegen die Vorschriften der Stadionordnung verstoßen, ohne Entschädigung aus dem Stadion verwiesen und mit einem Stadionverbot belegt werden.

(5) Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und – soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden – nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung zurückgegeben.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 9 MucGruenwalder-StadionVO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 9 MucGruenwalder-StadionVO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten