(1) Wer den Vorschriften der §§ 2, 3, 4 und 5 dieser Verordnung zuwiderhandelt, kann gemäß Art. 19 Abs. 7, 23 Abs. 3, 23b Abs. 2 und 38 Abs. 4 LStVG in Verbindung mit den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit Geldbuße belegt werden.
(2) Andere Bußgeldvorschriften bleiben unberührt.
(3) Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, so kann Anzeige erstattet werden.
(4) Außerdem können Personen, die gegen die Vorschriften der Stadionordnung verstoßen, ohne Entschädigung aus dem Stadion verwiesen und mit einem Stadionverbot belegt werden.
(5) Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und – soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden – nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung zurückgegeben.