(1) Die Landeshauptstadt München erhebt für die besondere Benutzung der Grünanlagen Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.
(2) Besondere Benutzung im Sinne von Abs. 1 ist jede Benutzung, die einer Ausnahmebewilligung nach § 3 Grünanlagensatzung bedarf.
(3) Die Gebühr wird unabhängig davon erhoben, ob die besondere Benutzung durch Ausnahmebewilligung förmlich erlaubt wurde.
(4) Gebühren werden nicht erhoben, wenn die besondere Benutzung ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgt.