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Zitierfest

MucGleichstellungS · Gleichstellungssatzung der Landeshauptstadt München

Anlage MucGleichstellungS – Dienstanweisung – Gleichstellungsstelle für Frauen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 30.12.2017.

zur Gleichstellungssatzung

“Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. “

Art. 3, Abs. 2 und 3 Grundgesetz

  • 1. Vorwort

Die Umsetzung dieses Verfassungsgebotes in die Praxis ist grundsätzlich Aufgabe aller städtischen Beschäftigten und Dienststellen. Sie verlangt aktives Handeln, Offenheit und Bereitschaft zu kritischer Analyse des eigenen Verwaltungshandelns. Zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern hat die Landeshauptstadt München mit Beschluß vom 16.01.1985 eine Gleichstellungsstelle für Frauen eingerichtet. Sie hat die Aufgabe darauf hinzuwirken, dass im Bereich der gesamten Stadtverwaltung das Gleichheitsgebot erfüllt wird. Sie ist unmittelbar dem Oberbürgermeister unterstellt.

  • 2. Geltungsbereich

Diese Dienstanweisung regelt die Zusammenarbeit der Referate, Dienststellen und Beschäftigten der Stadt München einschließlich der Stadtwerke mit der Gleichstellungsstelle. Das Antragsrecht der Referenten bleibt unberührt. Sofern diese Dienstanweisung weitergehendere Regelungen als die AGAM enthält, geht sie dieser vor (Ziffer 1.1 Absatz 3 AGAM).

  • 3. Aufgaben der Gleichstellungsstelle

Die wesentlichen Aufgaben der Gleichstellungsstelle sind:

  • a) beratende Unterstützung der Referate und Überwachen der Umsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern im Verwaltungsvollzug
  • b) die Initiierung von Maßnahmen zur besseren Berücksichtigung von Frauenbelangen
  • c) die Mitarbeit in örtlichen Gremien, Kommissionen, Arbeitskreisen
  • d) die Zusammenarbeit mit der Personalvertretung, Organisation, Institutionen, Vereinen, Verbänden, Gewerkschaften u.a.
  • e) die Mitwirkung bei der Erarbeitung von Beschlussvorlagen für den Stadtrat
  • f) die Prüfung aller Beschlussvorlagen für den Stadtrat im Hinblick auf gleichstellungsrelevante Themen
  • g) die Prüfung bestehender Regelungen, Bestimmungen und Verfahren der Stadtverwaltung sowie die Beteiligung bei deren Erarbeitung, um eine gleichwertige Berücksichtigung von Frauen zu erreichen
  • h) die Beteiligung bei der Vergabe von Forschungs- und Untersuchungsaufträgen zu gleichstellungsrelevanten Themen und ggf. deren eigene Vergabe
  • i) die Initiierung und Beteiligung bei der Erarbeitung von Frauenförderplänen für die Stadtverwaltung, die Stadtwerke und Beteiligungsunternehmen
  • j) die Beteiligung an der Planung und Durchführung von Förder- und Fortbildungsangeboten für Frauen und Männer
  • k) eine umfangreiche Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern im Rahmen der AGAM
  • l) die Funktion als Anlaufstelle für Fragen, Anregungen und Beschwerden zum Thema Gleichstellung für Beschäftigte der Stadt und Münchner Bürgerinnen und Bürger
  • 4. Beteiligungsverfahren

Gleichstellungsrelevante Vorgänge und Beratungsgegenstände sind in enger Abstimmung mit der Gleichstellungsstelle zu bearbeiten. Sie erhält alle für ihre Arbeit notwendigen Informationen und Unterlagen. Die Gleichstellungsstelle ist insbesondere auf Wunsch möglichst frühzeitig bei der Erarbeitung einer Beschlussvorlage oder der Bearbeitung eines Stadtratsantrages, eines Bezirksausschussantrages oder einer Bürgerversammlungsempfehlung zu beteiligen. Die beiliegenden Formblätter sind zu verwenden. Sie ist vom zuständigen Referat über Fristverlängerungen und Zwischenberichte zu informieren. Die Gleichstellungsstelle kann zu allen Beschlussvorlagen Stellungnahmen erarbeiten, die dem Stadtrat vorzulegen sind. Will die Fachreferentin/der Fachreferent trotzdem dem Stadtrat die der eigenen Meinung entsprechende Vorlage unterbreiten, so muss sie/er dabei im Text der Vorlage auf die ablehnende oder abweichende Stellungnahme der Gleichstellungsstelle hinweisen und ein abschließendes Votum wiedergeben. Der Text der ablehnenden Stellungnahme ist der Vorlage als Anlage beizufügen. Vorlagen, bei denen die erforderliche Abstimmung bzw. Beteiligung nicht erfolgte, werden vom Direktorium zurückgewiesen.

  • 5. Aufgaben der städtischen Beschäftigten und Dienststellen

Es ist Aufgabe aller städtischen Beschäftigten und Dienststellen, die Arbeit der Gleichstellungsstelle zu unterstützen. Ebenso ist es Aufgabe aller, das eigene Verwaltungshandeln kritisch auf die Einhaltung des Gleichheitsgebotes hin zu überprüfen und durch geeignete Maßnahmen im eigenen Wirkungsbereich Benachteiligungen von Frauen systematisch abzubauen. Gleichstellungsarbeit setzt Bewusstseinsbildung voraus. Alle städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollten sich deshalb in gleichstellungsrelevanten Themen fortbilden. Die Dienststellen sollten ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über entsprechende Fortbildungsangebote informieren und die Teilnahme unterstützen. Im Verwaltungsbericht sind die Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung und deren Erfolg darzustellen.

  • 6. Beratung von städtischen Beschäftigten

Beschäftigte der Stadt können sich in persönlichen Gleichstellungsangelegenheiten direkt und während der Dienstzeit an die Gleichstellungsstelle wenden, wenn sich dies mit dem jeweiligen Dienstbetrieb vereinbaren läßt. Die Gleichstellungsstelle ist zur Verschwiegenheit gegenüber anderen Dienststellen verpflichtet.

  • 7. Teilnahme an berufsbezogenen Veranstaltungen

Beschäftigte der Stadt können an den berufsbezogenen Informationsveranstaltungen der Gleichstellungsstelle während der Dienstzeit teilnehmen, wenn sich dies mit dem jeweiligen Dienstbetrieb vereinbaren läßt.

  • 8. Stadtratskommission zur Gleichstellung von Frauen

Die Arbeit der Gleichstellungsstelle wird von der Stadtratskommission zur Gleichstellung von Frauen begleitet. Näheres regelt eine Satzung.

Diese Dienstanweisung tritt mit dem Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.

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