Die bzw. der Gebührenschuldner*in hat der Stadt alle für die Gebührenbemessung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Soweit die Stadt die Bemessungsgrundlagen für die Gebühr nicht ermitteln oder berechnen kann, schätzt sie diese. Die Bestimmungen des § 10 Gewerbe- und Bauabfallentsorgungssatzung bleiben unberührt.
MucGewerbeBauabfallentsorgungsgebuehrenS · Gewerbe- und Bauabfallentsorgungsgebührensatzung der Landeshauptstadt München
§ 6 MucGewerbeBauabfallentsorgungsgebuehrenS – Auskunftspflicht
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.07.2026.
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