(1) Der Migrationsbeirat bildet einen Ausschuss für Zuschussvergaben gemäß § 9 Abs. 7 der Migrationsbeiratssatzung. Der Ausschuss besteht aus acht Mitgliedern und der*dem Vorsitzenden des Migrationsbeirats. Die Mitglieder des Ausschusses werden nach Maßgabe des § 9 Abs. 7 Migrationsbeiratssatzung durch die Vollversammlung aus deren Mitte gewählt. Der Ausschuss tagt öffentlich. Er tagt nicht öffentlich, soweit Rücksichten auf das öffentliche Wohl oder berechtigte Ansprüche Einzelner es erfordern. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.
(2) Die Leitung des Ausschusses obliegt der*dem Vorsitzenden des Migrationsbeirats (§ 9 Abs. 7 Migrationsbeiratssatzung).
(3) Die Mitgliedschaft im Ausschuss für Zuschussvergaben schließt das Stimmrecht in einem der beratenden Ausschüsse (§§ 3 bis 7) nicht aus.