(1) Sitzungsteilnehmende dürfen das Wort bei der Beratung eines Tagesordnungspunktes nur ergreifen, wenn es ihr von der Sitzungsleitung erteilt wird.
(2) Die Sitzungsleitung erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen.
(3) Zur Stellung von Geschäftsordnungsanträgen (§ 16) wird außer der Reihe das Wort erteilt. Der Antrag kann vor und während der Beratung jedes Tagesordnungspunktes gestellt werden und ist, sobald ein*e Redner*in geendet hat, zu beraten. Anträge auf Beschränkung der Redezeit (§ 17 Abs. 2) sind nach einer angemessenen weiteren Redezeit von drei bis fünf Minuten zu beraten.
Zur Sache darf nicht gesprochen werden. Wortmeldungen sind nur zu dem Geschäftsordnungsantrag zulässig.
Wird der Antrag abgelehnt, so darf er im Laufe der Beratung des Tagesordnungspunktes von demselben Antragsteller nicht wiederholt werden.
(4) Zu den Sitzungen des Migrationsbeirats geladene Vertretungen von Behörden, Diensten und Organisationen haben das Recht, sich vor der Beschlussfassung über die Frage, zu der ihre Zuziehung geschah, zu äußern.
(5) Nicht geladene Besucher*innen einer öffentlichen Sitzung haben das Recht auf Worterteilung, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder dies gemäß § 21 beschließt.