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Zitierfest

MucGeschaeftsOMigrationsbeirats · Geschäftsordnung des Migrationsbeirats der Landeshauptstadt München

§ 14 MucGeschaeftsOMigrationsbeirats – Aufgaben der Sitzungsleitung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.03.2025.

(1) Die Sitzungsleitung erklärt die Sitzung für eröffnet.

Sie stellt

  • 1. die ordnungsgemäße Ladung (§ 11 Abs. 1),
  • 2. die Anwesenheit der Migrationsbeiratsmitglieder und
  • 3. die Beschlussfähigkeit (§ 9 Abs. 5 Migrationsbeiratsatzung, § 21 Abs.1) fest.

Kann die Beschlussfähigkeit auch nach einer Wartezeit von 15 Minuten nach angesetztem Sitzungsbeginn nicht festgestellt werden, beendet die Sitzungsleitung die Sitzung. Sie gibt die Entschuldigungen bekannt.

Sie lässt über die endgültige Tagesordnung beschließen.

Tritt nach Beginn der Sitzung durch eine Veränderung der Zahl der anwesenden Mitglieder Beschlussunfähigkeit ein, beendet die Sitzungsleitung die Sitzung umgehend. Ist zu erwarten, dass die Beschlussunfähigkeit nur vorübergehend andauern wird, kann die Sitzungsleitung die Sitzung vor Beendigung für die Dauer von maximal 15 Minuten unterbrechen.

(2) Die Sitzungsleitung leitet die Beratungen und Abstimmungen und handhabt die Ordnung im Sitzungsraum.

Zu diesem Zweck kann sie die Migrationsbeiratsmitglieder und andere geladene Sitzungsteilnehmende, die die Ordnung empfindlich stören, namentlich zur Ordnung rufen und ihnen nach zweimaliger Ermahnung das Wort entziehen oder sie aus dem Sitzungssaal verweisen. Zuschauende, die die Ordnung empfindlich stören, kann die Sitzungsleitung nach einmaliger Ermahnung aus dem Sitzungsraum verweisen.

(3) Über Maßnahmen nach Abs. 2 sowie ihren Anlass werden in der laufenden Sitzung nicht beraten.

(4) Sollte die Sitzungsleitung der Vorschrift des § 14 Abs. 2 nicht ordnungsgemäß nachkommen, ist sie verpflichtet, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies beantragt, die Migrationsbeiratsmitglieder und andere geladene Sitzungsteilnehmende, die die Ordnung empfindlich stören, namentlich zur Ordnung zu rufen und ihnen nach zweimaliger Ermahnung das Wort zu entziehen oder sie aus dem Sitzungssaal zu verweisen. Zuschauende, die die Sitzungsordnung empfindlich stören, können nach einmaliger Ermahnung aus dem Sitzungsraum verwiesen werden.

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