(1) Für die Inanspruchnahme des Geodatenservice München (GeodatenService) werden Benutzungsgebühren erhoben. Amtshandlungen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayKG, die mit der Inanspruchnahme des GeodatenService im engen Zusammenhang stehen, werden mit der Benutzungsgebühr abgegolten.
(2) Erbringt der GeodatenService auf Antrag eines Benutzers Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis (§ 2) aufgeführt sind, so sind vom Benutzer die dem GeodatenService entstandenen Kosten in tatsächlicher Höhe zu ersetzen. Es werden hierfür Gebühren nach dem Zeitaufwand und Auslagen erhoben.