(1) Für Kino-, Videovorführungen, die nicht ausstellungsbezogen gezeigt werden,
wird pro Person je Aufführung eine Gebühr von bis zu 15,00 Euro
erhoben.
(2) Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach Art und Dauer der Kino-, Videovorführung und
dem für die Kino-, Videovorführung anfallenden Aufwand (insbesondere Gagen, Sach- und Personalaufwand).
(3) Die Gebührenermäßigungen gemäß § 5 Abs. 3 und 4 dieser Satzung gelten entsprechend.
(4) Die Gebühren gemäß Abs. 1 können gemäß § 4 Abs. 3 dieser Satzung ermäßigt oder
erlassen werden.