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Zitierfest

MucFriedhS · Friedhofssatzung der Landeshauptstadt München

§ 43 MucFriedhS – Ordnungswidrigkeiten

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 21.12.2021.

(1) Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • 1. sich als Besucher nicht entsprechend der Würde des Friedhofes verhält (§ 6 Abs. 1);
  • 2. sich als Besucher so verhält, dass andere gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt werden (§ 6 Abs. 2);
  • 3. entgegen § 6 Abs. 3
  • a) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt;
  • b) der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße innerhalb des Friedhofs hinterstellt;
  • c) ohne Genehmigung, bzw. ohne sichtbaren Schwerbehindertenausweis mit dem Vermerk „aG“ mit einem Fahrzeug (mit Ausnahme von mindestens dreirädrigen Elektrokleinstfahrzeugen mit Sitz) oder Fahrrad den Friedhof befährt oder an Samstagen, Sonn - und Feiertagen einfährt oder unberechtigt ein Fahrzeug und/oder Anhänger auf dem Friedhofsgelände und den dazugehörigen Parkplätzen abstellt oder gegen die Verkehrsregeln verstößt;
  • d) Waren und gewerbliche Dienste anbietet, Druckschriften verteilt oder Werbung betreibt;
  • e) Ehrensalut schießt;
  • f) Tiere – außer Blindenhunde – mitführt;
  • g) frei lebende Tiere füttert;
  • h) Friedhöfe als Spielflächen benutzt, lärmt oder lagert;
  • i) in Friedhöfen joggt oder Nordic Walking betreibt; ausgenommen Alter Nördlicher und Alter Südlicher Friedhof;
  • 4. gewerbsmäßige Arbeiten ohne Bewilligung nach § 7 Abs. 1 vornimmt oder die Bewilligung nach § 7 Abs. 2 nicht vorzeigt;
  • 5. als Nichtgewerbetreibender entgegen § 7 Abs. 3 ohne Bewilligung gegen Entgelt arbeitet;
  • 6. Lichtbild- oder Filmaufnahmen entgegen § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 5 und § 10 Abs. 2 macht;
  • 7. entgegen § 7 Abs. 6
  • a) störende Arbeiten in der Nähe von Bestattungsfeiern verrichtet;
  • b) Arbeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen – abgesehen von den Ausnahmen – durchführt;
  • c) Arbeitsgeräte und Arbeitsmaterialien unzulässig lagert;
  • d) Abfälle entsorgt.
  • 8. entgegen § 7 Abs. 7 den Friedhof ohne Erlaubnis befährt oder gegen die Verkehrsregeln verstößt;
  • 9. entgegen § 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 Familienbäume, Familienstelen, Urnenbestattungsplätze inklusive Bepflanzung, Urnennischen und Gemeinschaftsgrabanlagen individuell gestaltet;
  • 10. Erhaltungspflichten nach § 25 Abs. 1 nicht befolgt oder eingetragene Grabmale entgegen § 25 Abs. 3 Satz 1 ohne Genehmigung entfernt oder abändert;
  • 11. entgegen § 26 Satz 2 ein über die Grundfläche hinausragendes Grabmal aufstellt;
  • 12. entgegen § 27 Abs. 2 b) und d) Steine anstreicht oder Lichtbilder anbringt, die nicht den Anforderungen genügen oder entgegen § 27 Abs. 3 d) unzulässige Grabeinfassungen setzt;
  • 13. gegen die in § 30 Satz 1 geregelte Kennzeichnung an Grabmalen verstößt;
  • 14. Grabmale entgegen § 31 Abs. 1 nicht fachgerecht errichtet und befestigt;
  • 15. Grabstätten entgegen § 31 Abs. 4 Satz 1 und 2 nicht in verkehrssicherem Zustand hält;
  • 16. entgegen § 32 ein nicht zugelassenes Provisorium aufstellt oder es länger als zwei Jahre belässt;
  • 17. gegen die Anzeigepflicht vor Entfernung eines Grabmals nach § 33 Abs. 1 verstößt;
  • 18. entgegen § 35 Abs. 6 Grüfte und Gruftzellen durch einen Unbefugten öffnen und schließen lässt;
  • 19. entgegen § 36 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 ohne vorherige Genehmigung und Freigabe Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert;
  • 20. den Bestimmungen über die gärtnerische Gestaltung in § 37 Abs. 3 zuwiderhandelt, insbesondere durch
  • a) Anpflanzungen außerhalb der Grabfläche;
  • b) Verwendung nicht verrottbarer Materialien;
  • c) Blumenschalen ohne Beachtung der Höchstmaße;
  • d) Schmücken von Urnenbestattungsplätzen inklusive Bepflanzung, Familienbäumen, Familienstelen, Urnennischen, Urnenhallen und von Gemeinschaftsgrabanlagen außerhalb der hierfür bestimmten Ablageflächen.
  • 21. entgegen § 38 Abs. 2 umwelt-, pflanzen- oder steinschädigende Mittel verwendet oder Abfälle nicht ordnungsgemäß entsorgt;
  • 22. Grabstätten entgegen § 39 vernachlässigt;
  • 23. einer Einzelanordnung nach § 41 Abs. 1 zuwider handelt.

(2) Andere Straf- und Bußgeldvorschriften bleiben unberührt.

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