(1) Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. sich als Besucher nicht entsprechend der Würde des Friedhofes verhält (§ 6 Abs. 1);
- 2. sich als Besucher so verhält, dass andere gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt werden (§ 6 Abs. 2);
- 3. entgegen § 6 Abs. 3
- a) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt;
- b) der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße innerhalb des Friedhofs hinterstellt;
- c) ohne Genehmigung, bzw. ohne sichtbaren Schwerbehindertenausweis mit dem Vermerk „aG“ mit einem Fahrzeug (mit Ausnahme von mindestens dreirädrigen Elektrokleinstfahrzeugen mit Sitz) oder Fahrrad den Friedhof befährt oder an Samstagen, Sonn - und Feiertagen einfährt oder unberechtigt ein Fahrzeug und/oder Anhänger auf dem Friedhofsgelände und den dazugehörigen Parkplätzen abstellt oder gegen die Verkehrsregeln verstößt;
- d) Waren und gewerbliche Dienste anbietet, Druckschriften verteilt oder Werbung betreibt;
- e) Ehrensalut schießt;
- f) Tiere – außer Blindenhunde – mitführt;
- g) frei lebende Tiere füttert;
- h) Friedhöfe als Spielflächen benutzt, lärmt oder lagert;
- i) in Friedhöfen joggt oder Nordic Walking betreibt; ausgenommen Alter Nördlicher und Alter Südlicher Friedhof;
- 4. gewerbsmäßige Arbeiten ohne Bewilligung nach § 7 Abs. 1 vornimmt oder die Bewilligung nach § 7 Abs. 2 nicht vorzeigt;
- 5. als Nichtgewerbetreibender entgegen § 7 Abs. 3 ohne Bewilligung gegen Entgelt arbeitet;
- 6. Lichtbild- oder Filmaufnahmen entgegen § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 5 und § 10 Abs. 2 macht;
- 7. entgegen § 7 Abs. 6
- a) störende Arbeiten in der Nähe von Bestattungsfeiern verrichtet;
- b) Arbeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen – abgesehen von den Ausnahmen – durchführt;
- c) Arbeitsgeräte und Arbeitsmaterialien unzulässig lagert;
- d) Abfälle entsorgt.
- 8. entgegen § 7 Abs. 7 den Friedhof ohne Erlaubnis befährt oder gegen die Verkehrsregeln verstößt;
- 9. entgegen § 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 Familienbäume, Familienstelen, Urnenbestattungsplätze inklusive Bepflanzung, Urnennischen und Gemeinschaftsgrabanlagen individuell gestaltet;
- 10. Erhaltungspflichten nach § 25 Abs. 1 nicht befolgt oder eingetragene Grabmale entgegen § 25 Abs. 3 Satz 1 ohne Genehmigung entfernt oder abändert;
- 11. entgegen § 26 Satz 2 ein über die Grundfläche hinausragendes Grabmal aufstellt;
- 12. entgegen § 27 Abs. 2 b) und d) Steine anstreicht oder Lichtbilder anbringt, die nicht den Anforderungen genügen oder entgegen § 27 Abs. 3 d) unzulässige Grabeinfassungen setzt;
- 13. gegen die in § 30 Satz 1 geregelte Kennzeichnung an Grabmalen verstößt;
- 14. Grabmale entgegen § 31 Abs. 1 nicht fachgerecht errichtet und befestigt;
- 15. Grabstätten entgegen § 31 Abs. 4 Satz 1 und 2 nicht in verkehrssicherem Zustand hält;
- 16. entgegen § 32 ein nicht zugelassenes Provisorium aufstellt oder es länger als zwei Jahre belässt;
- 17. gegen die Anzeigepflicht vor Entfernung eines Grabmals nach § 33 Abs. 1 verstößt;
- 18. entgegen § 35 Abs. 6 Grüfte und Gruftzellen durch einen Unbefugten öffnen und schließen lässt;
- 19. entgegen § 36 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 ohne vorherige Genehmigung und Freigabe Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert;
- 20. den Bestimmungen über die gärtnerische Gestaltung in § 37 Abs. 3 zuwiderhandelt, insbesondere durch
- a) Anpflanzungen außerhalb der Grabfläche;
- b) Verwendung nicht verrottbarer Materialien;
- c) Blumenschalen ohne Beachtung der Höchstmaße;
- d) Schmücken von Urnenbestattungsplätzen inklusive Bepflanzung, Familienbäumen, Familienstelen, Urnennischen, Urnenhallen und von Gemeinschaftsgrabanlagen außerhalb der hierfür bestimmten Ablageflächen.
- 21. entgegen § 38 Abs. 2 umwelt-, pflanzen- oder steinschädigende Mittel verwendet oder Abfälle nicht ordnungsgemäß entsorgt;
- 22. Grabstätten entgegen § 39 vernachlässigt;
- 23. einer Einzelanordnung nach § 41 Abs. 1 zuwider handelt.
(2) Andere Straf- und Bußgeldvorschriften bleiben unberührt.