(1) Bei Verlängerung von Grabnutzungsrechten gilt § 4 entsprechend.
(2) Im Bestattungsfall muss das Grabnutzungsrecht der Grabstätte ab dem Bestattungstag um die fehlenden vollen Jahre verlängert werden, die zur Erfüllung der jeweiligen Ruhezeit nach § 14 Friedhofsatzung erforderlich sind.
(3) Bei Überlassung oder Verlängerung eines Grabnutzungsrechtes an ganzen Grabfeldern oder Teilen davon (§ 17 Abs. 1 Satz 3 der Satzung über die Bestattungseinrichtungen der Landeshauptstadt München (Friedhofssatzung)) ist unabhängig von der tatsächlichen Belegung die Gebühr für alle zusammengefassten Grabplätze für die jeweils geltende Ruhezeit zu entrichten. Bei Inkrafttreten dieser Satzung bestehende Regelungen, die hiervon abweichen, bleiben bis zu ihrem Ablauf aufrechterhalten.