(1) Alle abgewiesenen Bewerberinnen und Bewerber werden auf Antrag in eine Warteliste entsprechend ihrer Platzziffer eingetragen.
(2) Tritt eine der aufgenommenen Bewerberinnen bzw. einer der aufgenommenen Bewerber zurück oder unterbleibt eine Aufnahme wegen § 4 Abs. 2 FSO, wird der frei gewordene Platz an die Bewerberin bzw. den Bewerber vergeben, die bzw. der in der Warteliste hinsichtlich der Platzziffer an nächster Stelle steht.