(1) In die Fachschule werden pro Schuljahr 32 Schülerinnen und Schüler (eine Klasse) in die erste Klasse aufgenommen. Melden sich weniger als 12 Bewerberinnen bzw. Bewerber an, so wird keine Klasse gebildet.
(2) Die Zahl der verfügbaren Plätze verringert sich um die Zahl der Schülerinnen und Schüler, welche die erste Klasse wiederholen.
(3) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der verfügbaren Plätze, so wird vorbehaltlich Abs. 4 ein Auswahlverfahren nach § 3 durchgeführt.
(4) Auf schriftlichen, begründeten Antrag können bis zu 2 Plätze an Bewerberinnen bzw. Bewerber vergeben werden, für die eine Nichtaufnahme eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. In dem Antrag sind die Härtefallgründe zu benennen und durch entsprechende Nachweise zu belegen. Es können nur Anträge berücksichtigt werden, die bis zum Ende des Anmeldetermins gemäß § 5 bei der Schule eingehen. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn eine Bewerberin bzw. ein Bewerber nicht ausgewählt worden ist, und die Ablehnung des Aufnahmeantrags für sie bzw. ihn mit Nachteilen verbunden wäre, die bei der Anlegung eines strengen Maßstabs über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile in unzumutbarer Weise hinausgehen würden.