(1) Die Landeshauptstadt München errichtet mit Beginn des Schuljahrs 2014/2015 eine städtische Fachschule für Umweltschutztechnik und regenerative Energien. Die Schule ist eine Fachschule im Sinne des Art. 15 BayEUG.
(2) Aufgabe der Schule ist eine vertiefte berufliche Fortbildung, welche die Schülerinnen und Schüler zur Prüfung zur staatlich geprüften Technikerin bzw. zum staatlich geprüften Techniker der in Abs. 1 genannten Fachrichtung führt. Es gilt die Schulordnung für die Fachschulen (Fachschulordnung – FSO) vom 15.05.2017 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch § 3 der Verordnung vom 12.02.2020 (GVBl. S. 126), in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Die Schule umfasst das erste und das zweite Schuljahr.