(1) Die Städtische Fachschule für Farb- und Lacktechnik ist eine Fachschule im Sinne des Art. 15 des BayEUG.
(2) Aufgabe der Schule ist eine vertiefte Weiterbildung, welche die Schülerinnen und Schüler zur Prüfung zur staatlich geprüften Farb- und Lacktechnikerin bzw. zum staatlich geprüften Farb- und Lacktechniker führt.
(3) Die Satzung regelt die Zulassung zur Fachschule für Farb- und Lacktechnik. Es gilt die Schulordnung für zweijährige Fachschulen (FSO) in der jeweils gültigen Fassung.