(1) Für Zwecke des Fachbeirats werden Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt, damit er seine Aufgaben satzungsgemäß erfüllen kann. Das Budget wird vom Direktorium verwaltet, die Entscheidungsbefugnis liegt bei dem oder der Vorsitzenden.
(2) Für die Teilnahme an den Sitzungen des Fachbeirats erhalten Mitglieder, die im Rahmen einer bezahlten hauptamtlichen Beschäftigung Mitglied sind, keine Aufwandsentschädigung. Ehrenamtliche Mitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung gemäß § 18 der Satzung für die Bezirksausschüsse der Landeshauptstadt München in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Den ehrenamtlichen Mitgliedern des Fachbeirats können darüber hinaus aus besonderen Anlässen anfallende Auslagen, die aufgrund der Teilnahme an den Sitzungen des Fachbeirats oder anderen Fachbeiratsterminen entstanden sind, ersetzt werden.
(4) Den ehrenamtlichen Mitgliedern des Fachbeirats wird entsprechend der Regelung in § 18 Abs. 10 der Satzung für die Bezirksausschüsse der Landeshauptstadt München in der jeweils gültigen Fassung ein Anspruch auf Entschädigung der Aufwendungen für eine entgeltliche Kinderbetreuung während der Teilnahme an den jeweiligen Sitzungen des Fachbeirats eingeräumt.