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Zitierfest

MucFachbeiratS · Satzung über den Fachbeirat „Bürgerschaftliches Engagement“ der Landeshauptstadt München

§ 1 MucFachbeiratS – Aufgaben und Rechte des Fachbeirats Bürgerschaftliches Engagement (im Folgenden: „Fachbeirat“)

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 20.11.2019.

(1) Der Fachbeirat hat die Aufgabe, den Stadtrat und die Stadtverwaltung in Fragen des Bürgerschaftlichen Engagements zu beraten. Er beobachtet Entwicklungen zum Bürgerschaftlichen Engagement und seiner Förderung in München, landes- sowie bundesweit und wertet diese für die kommunale Ebene aus. Er stößt innovative Entwicklungen an, regt deren Förderung an und achtet auf eine nachhaltige Umsetzung.

Der Fachbeirat fordert Informationen zu Trends ein, fördert vielfältige Ideen und Projekte und setzt so wichtige Impulse für das Bürgerschaftliche Engagement in München. Die weiteren lokalen Fachgremien und Akteure können jederzeit inhaltliche Empfehlungen an den Beirat aussprechen, ebenso wie der Beirat Empfehlungen an die lokalen Akteure und Fachgremien weitergeben kann.

(2) Der Fachbeirat berichtet alle zwei Jahre über die zivilgesellschaftliche Entwicklung der Stadtgesellschaft an den Stadtrat der Landeshauptstadt München und gibt gezielte Handlungsempfehlungen zur Weiterentwicklung, Sicherung und Förderung des Bürgerschaftlichen Engagements in München. Aus dem Bericht ergeben sich Empfehlungen und Forderungen an den Stadtrat und alle zivilgesellschaftlichen Akteure.

(3) Der Fachbeirat hat ein Antrags- und Empfehlungsrecht zum Themenbereich „Bürgerschaftliches Engagement“.

(4) Anträge und Empfehlungen des Fachbeirats, für die der Stadtrat zuständig ist, sind von diesem innerhalb der Frist zu behandeln, die nach der Geschäftsordnung des Stadtrats für die Behandlung von Stadtratsanträgen vorgesehen ist, soweit ihnen nicht bereits vorher entsprochen worden ist. Wenn diese Frist nicht eingehalten werden kann, sind Zwischenberichte an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Fachbeirats zu erteilen.

(5) Anträge und Empfehlungen, für die der Oberbürgermeister zuständig ist, sollen von der Verwaltung innerhalb der Frist behandelt werden, die nach der Geschäftsordnung des Stadtrats für die Behandlung von Stadtratsanträgen vorgesehen ist. Wenn sich die endgültige Erledigung länger hinzieht, sind Zwischenberichte an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Fachbeirats zu erteilen.

(6) Der Fachbeirat ist bei allen seinen Aufgabenkreis im wesentlichen Umfang berührenden Fragen durch den Stadtrat bzw. die Verwaltung so rechtzeitig einzuschalten, dass eine sachgerechte Befassung möglich ist. Beschlussvorlagen sind der Geschäftsstelle des Fachbeirats rechtzeitig zuzuleiten. Dem Fachbeirat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Fachbeirat soll diese Vorlagen der Stadtverwaltung unverzüglich behandeln. Gibt der Fachbeirat eine Stellungnahme ab ist sie der Beschlussvorlage für den Stadtrat beizufügen; Abweichungen von der Stellungnahme sind in der Vorlage zu begründen. Wird Vortrag im Stadtrat gewünscht, gilt § 58 der Geschäftsordnung des Stadtrates entsprechend.

(7) Der Fachbeirat ist berechtigt, eine eigenständige Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben.

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