(1) Die endgültige Aufnahme hängt vom Bestehen der Probezeit ab.
(2) Als Probezeit gilt der Zeitraum bis zum 15. Mai des 1. Studienjahres. War ein Studierender/eine Studierende aus besonderen Gründen während der Probezeit, insbesondere durch nachgewiesene längere Erkrankung, in seiner/ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigt, kann die Probezeit höchstens um zwei Monate verlängert werden.
(3) Zum Ende der Probezeit, spätestens am letzten Unterrichtstag vor dem 15. Mai eines Studienjahres, findet eine Probezeitprüfung statt, die von der Prüfungskommission (§ 18) abgenommen wird. Die Probezeitprüfung besteht in der Erarbeitung und dem Vortrag szenischer Darstellungen.
(4) Über das Bestehen der Probezeit und die Verlängerung der Probezeit entscheidet die Prüfungskommission (§ 18), die vorher eine Stellungnahme der Lehrerkonferenz einholt. Die Probezeit ist nicht bestanden, wenn auf Grund des Ergebnisses der Probezeitprüfung nicht damit gerechnet werden kann, dass der/die Studierende den Anforderungen der Fachakademie gewachsen sein wird.
(5) Das Nichtbestehen der Probezeit wird dem/der Studierenden spätestens fünf Werktage nach Ende der Probezeit schriftlich mitgeteilt. Die Entscheidung über eine etwaige Probezeitverlängerung wird dem/der Studierenden spätestens fünf Werktage nach dem in Abs. 2 Satz 1 genannten Zeitpunkt schriftlich mitgeteilt.
(6) Ein/Eine Studierender/Studierende, der/die die Probezeit nicht bestanden hat, unterliegt, wenn er/sie wieder aufgenommen werden will, erneut den Aufnahmebestimmungen.
Abschnitt III