(1) Durch die Aufnahmeprüfung wird festgestellt, ob der Bewerber/die Bewerberin voraussichtlich den Anforderungen der Fachakademie gewachsen ist und das Studienziel in der Ausbildungszeit erreichen kann. Zu diesem Zweck wird überprüft, ob eine entwicklungsfähige, besondere Begabung zum Schauspiel- bzw. Regieberuf vorliegt.
(2) Die Prüfung beinhaltet die selbsterarbeitete Darstellung literarischer Texte und eigener Erlebnisse je nach Wahl. Die Prüfer können daneben auch Improvisationsaufgaben stellen.
(3) Die Aufnahmeprüfung wird von der Prüfungskommission (§ 18) abgenommen. Die Prüfungskommission kann die Aufnahmeprüfung in zwei Stufen durchführen. Zur zweiten Stufe werden diejenigen Bewerber zugelassen, die sich in der ersten Prüfungsstufe als am besten geeignet für die Aufnahme erwiesen haben.
(4) Der Aufnahmeprüfung kann eine Vorprüfung vorgeschaltet werden. Hierfür bildet der Leiter/die Leiterin der Fachakademie Vorprüfungskommissionen, die aus jeweils drei Prüfern/Prüferinnen bestehen, von denen mindestens einer/eine Mitglied der Prüfungskommission sein muss. Die Vorprüfungskommission entscheidet aufgrund der Vorprüfung über die Zulassung zur Aufnahmeprüfung. Die Vorprüfungskommission hat die Zulassung zur Aufnahmeprüfung zu versagen, wenn
- 1. die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 nicht erfüllt sind; im Fall des § 4 Abs. 2 Nr. 1 kann sie der Prüfungskommission eine Ausnahme vorschlagen (§ 4 Abs. 3),
- 2. der Bewerber/die Bewerberin die Aufnahmeprüfung in die Fachakademie bereits zweimal nicht bestanden hat,
- 3. der Bewerber/die Bewerberin die Probezeit an der Fachakademie bereits zweimal nicht bestanden hat bzw. vor ihrem Ablauf ausgetreten ist,
- 4. der Bewerber/die Bewerberin bereits zweimal eine Jahrgangsstufe der Fachakademie ohne Erfolg besucht hat.
Die Vorprüfungskommission kann durch einstimmigen Beschluss die Zulassung zur Aufnahmeprüfung versagen, wenn die Unterlagen für die Anmeldung nicht rechtzeitig vorgelegt wurden. Durch einstimmigen Beschluss der Vorprüfungskommission kann die Zulassung zur Aufnahmeprüfung ferner versagt werden, wenn eine entsprechend Abs. 2 von ihr vorgenommene Prüfung ergibt, dass offensichtlich keine entwicklungsfähige besondere Begabung zum Schauspiel- bzw. Regieberuf vorliegt.
(5) Werden keine Vorprüfungskommissionen gebildet, entscheidet die Prüfungskommission über die Zulassung zur Aufnahmeprüfung entsprechend Abs. 4; das Erfordernis der Einstimmigkeit entfällt.