Die Satzung regelt die Pflicht zur Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Fahrradabstellplätzen) im gesamten Stadtgebiet. Die Anlage zur Satzung der Landeshauptstadt München über die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Fahrradabstellplatzsatzung – FabS) ist Bestandteil dieser Satzung. Regelungen in Bebauungsplänen oder sonstigen städtebaulichen Satzungen, die von den Regelungen dieser Satzung abweichen, haben Vorrang.
MucFabS · Fahrradabstellplatzsatzung der Landeshauptstadt München
§ 1 MucFabS – Anwendungsbereich
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.06.2026.
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