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Zitierfest

MucFabS · Fahrradabstellplatzsatzung der Landeshauptstadt München

§ 1 MucFabS – Anwendungsbereich

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.06.2026.

Die Satzung regelt die Pflicht zur Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Fahrradabstellplätzen) im gesamten Stadtgebiet. Die Anlage zur Satzung der Landeshauptstadt München über die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Fahrradabstellplatzsatzung – FabS) ist Bestandteil dieser Satzung. Regelungen in Bebauungsplänen oder sonstigen städtebaulichen Satzungen, die von den Regelungen dieser Satzung abweichen, haben Vorrang.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 1 MucFabS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 1 MucFabS? Zitiere den Wortlaut.“

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