(1) Die MSE kann die zum Vollzug dieser Satzung erforderlichen Anordnungen für den Einzelfall treffen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.