(1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
- 1. eine der in § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 3 und § 15 Abs. 9 festgelegten oder hierauf gestützten Anzeige-, Auskunfts-, Nachweis- oder Vorlagepflichten verletzt,
- 2. entgegen § 10 Abs. 4 Satz 1 vor Genehmigung der MSE mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage beginnt,
- 3. entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 einen unrichtigen Nachweis ausstellt oder vorlegt,
- 4. entgegen § 11 Abs. 3 vor Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage in Anwesenheit einer*eines Beauftragten der MSE die Leitungen verdeckt,
- 5. entgegen den Vorschriften der §§ 14 und 15 Abwasser oder sonstige Stoffe in die Entwässerungseinrichtung einleitet oder einbringt,
- 6. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 den mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen der MSE nicht ungehindert Zugang zu allen Anlagenteilen gewährt.
(2) Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Ordnungswidrigkeitentatbestände bleiben unberührt.