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Zitierfest

MucEWS · Entwässerungssatzung der Landeshauptstadt München

§ 19 MucEWS – Grundstücksbenutzung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.06.2024.

(1) Die*Der Grundstückseigentümer*in hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Ableitung von Abwasser über ihr*sein im Einrichtungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen oder anzuschließen sind, die von der*vom Eigentümer*in im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der örtlichen Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke die Eigentümer*innen in unzumutbarer Weise belasten würde.

(2) Die*Der Grundstückseigentümer*in ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benachrichtigen.

(3) Die*Der Grundstückseigentümer*in kann die Verlegung der Anlagen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für sie*ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die MSE zu tragen, soweit die Einrichtung nicht ausschließlich der Entsorgung des Grundstücks dient.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.

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