(1) Die MSE haftet unbeschadet des Abs. 2 nicht für Schäden, die auf solchen Betriebsstörungen beruhen, die sich auch bei ordnungsgemäßer Planung, Ausführung und Unterhaltung der Entwässerungseinrichtung nicht vermeiden lassen. Satz 1 gilt insbesondere auch für Schäden, die durch Rückstau hervorgerufen werden.
(2) Die MSE haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Entwässerungseinrichtung ergeben, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(3) Die Grundstückseigentümer*innen hat für die ordnungsgemäße Benutzung der Entwässerungseinrichtung und der Grundstücksentwässerungsanlage zu sorgen.
(4) Wer den Vorschriften dieser Satzung oder einer Sondervereinbarung zuwiderhandelt, haftet der MSE für alle ihr dadurch entstehenden Schäden und Nachteile. Dasselbe gilt für Schäden und Nachteile, die durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage verursacht werden. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner*innen.