(1) Wird Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, der Entwässerungseinrichtung zugeführt, kann die MSE den Einbau und den Betrieb einer Vorbehandlungsanlage verlangen, die sicherstellt, dass die Belastung mit Schadstoffen vor Einleitung in den städtischen Kanal vermindert oder beseitigt wird.
(2) Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten (z.B. Benzin, Öle oder Fette) mitabgeschwemmt werden können, ist das Abwasser über in die Grundstücksentwässerungsanlage eingebaute Leichtflüssigkeits- bzw. Fettabscheider abzuleiten. Die Abscheider sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und regelmäßig zu warten. Die MSE kann verlangen, dass Wartung, Entleerung und Generalinspektion in Anwesenheit eines Beauftragten der MSE durchgeführt wird. Das Abscheidegut ist schadlos zu entsorgen. Prüfberichte zur Generalinspektion haben den bei der MSE aufliegenden Mustern und Anforderungen zu entsprechen und sind auf Verlangen der MSE vorzulegen.