(1) In die Entwässerungseinrichtung dürfen Stoffe nicht eingeleitet oder eingebracht werden, die
- 1. die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit beeinträchtigen,
- 2. die Entwässerungseinrichtung oder die angeschlossenen Grundstücke gefährden oder beschädigen,
- 3. den Betrieb der Entwässerungseinrichtung erschweren, behindern oder beeinträchtigen,
- 4. die Behandlung oder Verwertung des Klärschlamms oder der Klärschlammasche erschweren oder verhindern oder
- 5. sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer, auswirken.
(2) Dieses Verbot gilt insbesondere für
- 1. feuergefährliche oder explosive Stoffe und Stoffgemische wie Benzine oder Öle,
- 2. infektiöse Stoffe, Medikamente,
- 3. radioaktive Stoffe,
- 4. Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der Sammelkläranlage oder des Gewässers führen,
- 5. Farben und Lacke, Säuren und Laugen, fotografische Bäder, Imprägnier-, Pflanzenschutz-, Holzschutz- und Lösungsmittel, Kleber, Schmierstoffe, Wachse und Reinigungsmittel in nicht haushaltsüblicher Menge,
- 6. Abwasser oder andere Stoffe, die schädliche Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten oder zu starken Geruchsbelästigungen führen können,
- 7. Grund- und Quellwasser,
- 8. feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe, flüssige Stoffe, die erhärten,
- 9. Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauche, Gülle, Abwasser aus Dunggruben und Tierhaltungen, Silagegärsaft, Blut aus Schlächtereien, Molke,
- 10. Absetzgut, Räumgut, Schlämme oder Suspensionen aus Abwasserbehandlungsanlagen und Abortgruben unbeschadet städtischer Regelungen zur Beseitigung der Fäkalschlämme,
- 11. Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgnis einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind wie Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Phenole.
Ausgenommen sind
- a) unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und in der Menge, wie sie auch im Abwasser aus Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind,
- b) Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage zurückgehalten werden können und deren Einleitung die MSE in den Einleitungsbedingungen zugelassen hat,
- c) Stoffe, die aufgrund einer Genehmigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz eingeleitet werden dürfen,
- 12. Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben,
- a) von dem zu erwarten ist, dass es auch nach der Behandlung in der Sammelkläranlage nicht den Anforderungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz entsprechend wird,
- b) das aufschwimmende Fette, Öle oder Mineralölemulsionen enthält,
- c) das als Kühlwasser benutzt worden ist,
- 13. nicht neutralisiertes Kondensat aus ölbefeuerten Brennwert-Heizkesseln,
- 14. nicht neutralisiertes Kondensat aus gasbefeuerten Brennwert-Heizkesseln mit einer Nennwertleistung über 200 kW,
- 15. Inhalte von Chemietoiletten, ausgenommen sind Inhalte von nicht gewerblich genutzten Toiletten mit Sanitärzusätzen, deren Unbedenklichkeit für die Grundstücksentwässerungsanlage und die Entwässerungseinrichtung durch ein anerkanntes Gütesiegel bestätigt wird,
- 16. Abwasser aus der Reinigung oder Sanierung von Gebäudeaußenflächen, Oberflächen von Tiefgaragen, Brücken, Tunnels oder anderer Verkehrsbauwerke.
(3) Die Einleitungsbedingungen nach Abs. 2 Nr. 11 b) werden durch eine Grenzwertliste der MSE näher bestimmt.
(4) Über Abs. 3 hinaus kann die MSE in Einleitungsbedingungen auch die Einleitung von Abwasser besonderer Art und Menge ausschließen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen, soweit dies zum Schutz des Betriebspersonals, der Entwässerungseinrichtung oder zur Erfüllung der für den Betrieb der Entwässerungseinrichtung geltenden Vorschriften, insbesondere der Bedingungen und Auflagen des der MSE erteilten wasserrechtlichen Bescheids, erforderlich ist.
(5) Die MSE kann die Einleitungsbedingungen nach Abs. 3 und 4 neu festlegen, wenn die Einleitung von Abwasser in die Entwässerungseinrichtung nicht nur vorübergehend nach Art oder Menge wesentlich geändert wird oder wenn sich die für den Betrieb der Entwässerungseinrichtung geltenden Gesetze oder Bescheide ändern. Die MSE kann Fristen festlegen, innerhalb derer die zur Erfüllung der geänderten Anforderungen notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden müssen.
(6) Die MSE kann die Einleitung von Stoffen im Sinn der Abs. 1 und 2 zulassen, wenn die*der Grundstückseigentümer*in Vorkehrungen trifft, durch die die Stoffe ihre gefährdende oder schädigende Wirkung verlieren oder der Betrieb der Entwässerungseinrichtung nicht erschwert wird. In diesem Fall hat sie*er der MSE eine Beschreibung mit Plänen in doppelter Fertigung vorzulegen.
(7) Leitet die*der Grundstückseigentümer*in Kondensat aus ölbefeuerten Brenner-Heizkesseln oder aus gasbefeuerten Brennwert-Heizkesseln mit einer Nennwertleistung über 200 kW in die Entwässerungseinrichtung ein, ist sie*er verpflichtet, das Kondensat zu neutralisieren und der MSE auf Anforderung eine Bescheinigung eines Betriebs nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz oder eines geeigneten Fachbetriebs über die Funktionsfähigkeit der Neutralisationsanlage vorzulegen.
(8) Besondere Vereinbarungen zwischen der MSE und einer*einem Grundstückseigentümer*in, die das Einleiten von Stoffen im Sinn des Abs. 1 durch entsprechende Vorkehrungen an der Entwässerungseinrichtung ermöglichen, bleiben vorbehalten.
(9) Wenn Stoffe im Sinn des Abs. 1 in eine Grundstücksentwässerungsanlage oder in die Entwässerungseinrichtung gelangen, ist dies der MSE sofort anzuzeigen.