(1) Die Entschädigung (Art. 20 a Abs. 1 GO) der freischaffenden Künstlerinnen und Künstler, der freischaffenden Architektinnen und Architekten sowie der Kunsttheoretikerinnen und Kunsttheoretiker für die Tätigkeit in der Kommission für Kunst am Bau und im öffentlichen Raum beträgt je Sitzung, inklusive Vor- und Nachbereitung, pauschal 450,00 Euro.
(2) Die bzw. der Vorsitzende der Kommission erhält je Sitzung, inklusive Vor- und Nachbereitung, pauschal 675,00 Euro Entschädigung.
(3) Kommissionsmitglieder, die von der Kommission für Sonderaufgaben delegiert werden, erhalten eine Honorierung nach Zeitaufwand von 90,00 Euro pro Stunde.
(4) Notwendige Kosten im Zusammenhang mit der An- und Abreise werden angemessen erstattet.
(5) Die jeweilige Aufwandsentschädigung inkludiert eine gegebenenfalls anfallende Umsatzsteuer.“