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Zitierfest

MucElisabethmarktS · Satzung über die Benutzung des Marktes am Elisabethplatz der Landeshauptstadt München (Elisabethmarkt-Satzung)

§ 13 MucElisabethmarktS – Auskunfts- und Anzeigepflicht, Zutritt zu den überlassenen Objekten

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 20.07.2024.

(1) Zuweisungsnehmer_innen und Vertragspartner_innen mit Sondervereinbarung haben den Beauftragten der MM alle für die Betriebsführung erforderlichen Auskünfte richtig, vollständig und fristgerecht zu erteilen.

(2) Den Beauftragten der MM

  • 1. sind Beschädigungen und Beschmutzungen an den überlassenen Objekten und darauf befindlichen Betriebseinrichtungen unverzüglich anzuzeigen und
  • 2. ist der Zutritt zu den überlassenen Objekten zu gestatten. Der Zutritt erfolgt grundsätzlich nach vorheriger Anmeldung. Zur Abwendung drohender Gefahren sind die MM oder von ihr Beauftragte auch ohne vorherige Ankündigung zu jeder Tages- und Nachtzeit berechtigt, die überlassenen Objekte zu betreten. Zu diesem Zweck haben die Zuweisungsnehmer_innen und Vertragspartner_innen mit Sondervereinbarung bei längerer Abwesenheit den Zugang sicherzustellen. Hierfür empfehlen die MM die Hinterlegung eines Schlüssels bei einer Vertrauensperson, welche den MM auch in Notfällen Zutritt schnell verschaffen kann.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 13 MucElisabethmarktS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 13 MucElisabethmarktS? Zitiere den Wortlaut.“

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