Wer sich auf dem Satzungsgebiet befindet, hat
- 1. die Bestimmungen dieser Satzung und aufgrund dieser Satzung erlassene Anordnungen für den Einzelfall sowie Allgemeinverfügungen zu beachten sowie den Anweisungen des Aufsichtspersonals Folge zu leisten,
- 2. sich auf Verlangen des Aufsichtspersonals diesem gegenüber auszuweisen,
- 3. die Anlagen und Betriebseinrichtungen schonend zu behandeln, diese weder unberechtigt zu benutzen, zu beschädigen noch zu beschmutzen,
- 4. Hunde an der Leine zu führen und von den gelagerten und angebotenen Waren fernzuhalten sowie deren Kot unverzüglich zu beseitigen,
- 5. sich so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den, Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden. Insbesondere ist untersagt:
- a) das Nächtigen, Liegen oder Sitzen, letzteres außerhalb der vorgesehenen Sitzeinrichtungen,
- b) das Betteln in jeder Form und
- c) das Füttern von Vögeln.