Fotoaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen auf dem Satzungsgebiet zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts bedürfen, soweit diese nicht aufgrund übergeordneter Rechtsvorschriften entbehrlich ist, der vorherigen schriftlichen Zustimmung der MM.
MucElisabethmarktS · Satzung über die Benutzung des Marktes am Elisabethplatz der Landeshauptstadt München (Elisabethmarkt-Satzung)
§ 10 MucElisabethmarktS – Aufnahmen
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 20.07.2024.
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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 10 MucElisabethmarktS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 10 MucElisabethmarktS? Zitiere den Wortlaut.“