(1) Der Nachweis eines Betreuungsplatzes gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII setzt grundsätzlich voraus, dass die Erziehungsberechtigten die Landeshauptstadt München als örtlichen Träger der
Jugendhilfe oder deren beauftragten Stelle mindestens drei Monate vor der geplanten Inanspruchnahme über die Geltendmachung des Rechtsanspruchs in Kenntnis setzen.
Wenn der Bedarf aus einem von den Erziehungsberechtigten nachgewiesenen nicht zu vertretenden Grund kurzfristig entsteht, verkürzt sich die Frist.
(2) Lebt das Kind nur mit einer*einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten.
(3) Beauftragte Stelle für die Entgegennahme der Meldung über die geplante Inanspruchnahme des Rechtsanspruchs ist die Elternberatung zur Kinderbetreuung im Referat für Bildung und
Sport - KITA.