(1) Die Tätigkeit der gekorenen Mitglieder im Digitalrat erfolgt ehrenamtlich.
(2) Die gekorenen Mitglieder des Digitalrats haben pro Kalenderquartal Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe eines Viertels des in § 3 Nr. 26a Satz 1 Einkommenssteuer- gesetzes in der jeweils geltenden Fassung geregelten Steuerfreibetrags, sofern das jeweilige Mitglied im betreffenden Quartal an mindestens einer Sitzung oder sonstigen Veranstaltung des Digitalrats teilgenommen hat.
(3) Die Auszahlung der Entschädigung nach vorstehendem Absatz 2 erfolgt einmal pro Kalenderjahr auf entsprechenden, formlosen Antrag hin.