(1) Wer den Vorschriften der §§ 2, 3, 4, 5 und 6 dieser Verordnung zuwiderhandelt, kann gemäß Art. 23 Abs. 3 LStVG mit Bußgeld belegt werden.
(2) Andere Bußgeldvorschriften, insbesondere § 55 Abs. 1 Nr. 25 Waffengesetz über den Gebrauch von Schusswaffen und § 53 Abs. 3 Nr. 5 in Verbindung mit § 39 Waffengesetz, der bei öffentlichen Veranstaltungen das Führen von Schusswaffen, Hieb- oder Stoßwaffen verbietet, bleiben unberührt.
(3) Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, so kann Anzeige erstattet werden.
(4) Außerdem können Personen, die gegen die Vorschriften der Stadionordnung verstoßen, ohne Entschädigung aus dem Stadion verwiesen und mit einem Stadionverbot belegt werden.
(5) Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und – soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden – nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung zurückgegeben.