(1) Den Besucherinnen bzw. Besuchern des Stadions ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:
- a) Waffen jeder Art,
- b) Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können,
- c) Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen,
- d) Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind,
- e) sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer,
- f) Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände,
- g) Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als 1 m oder deren Durchmesser größer als 3 cm ist,
- h) mechanisch betriebene Lärminstrumente,
- i) alkoholische Getränke aller Art,
- j) Tiere. Ausnahmen hiervon können für Führerinnen und Führer von Assistenzhunden von der Hausrechtsinhaberin bzw. von dem Hausrechtsinhaber gewährt werden.
(2) Verboten ist den Besucherinnen und Besuchern weiterhin:
- a) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Maste aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen,
- b) Bereiche, die nicht für Besucherinnen bzw. Besucher zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume), zu betreten,
- c) mit Gegenständen aller Art zu werfen,
- d) Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln abzubrennen oder abzuschießen,
- e) ohne Erlaubnis der Stadt oder des Stadionnutzers Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen,
- f) bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben,
- g) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen.